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Mittwoch, den 24. Sept. 2008



Stand der Technik bewiesen

 
AP - Washington.   In Leggett & Platt, Inc. v. Vutek, Inc., Az. 07-1515, entschied am 21. August 2008 das Patentberufungsgericht in Washington, DC über Inhärenzprinzipien des US-Patentrechts.

Es erklärte, dass der Stand der Technik greift, wenn er notwendigerweise wie die Patentanspruchsmaterie funktioniert oder wenn er die Patentanspruchsmaterie einschließt.

Somit kann ein Dokument den Stand der Technik vorwegnehmen, wenn die Patenanspruchsmaterie, obwohl sie nicht ausdrücklich in dem Dokument offenbart ist, inhärent in dem Dokument enthalten ist.







Todesurteile auch im Südosten

 
Das Bundesberufungsgericht des elften US-Bezirks mit den Staaten Florida, Georgia und Alabama zeigt heute diese Entscheidungen auf seiner Webseite, darunter die Bestätigung eines Todesurteils:
  1. Patrick H. Wright v. Mark W. Everson: 07-13167
  2. Richard Henyard v. Sec, DOC: 08-15396



Drei Todesstrafen: 1:2

 
.   Drei Anträge, zwei abgelehnt.

Drei Todeskandidaten in amerikanischen Zellen wenden sich an Richter Thomas. Drei Beschlüsse ergehen am 23. September 2009. Troy Davis aus Georgia gewinnt einen Aufschub des Vollzugs: Davis, Troy v. Georgia, Az. 08-66.

Die Wirksamkeit des Beschlusses wird erlöschen, wenn der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington, DC dem Antrag auf Certiorari nicht stattgibt und damit die Revision verwirft.









CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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