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- 06-2721.01A: US v. Diaz-Correa
- 06-1860.01A: Philip v. Cronin
- 07-2626.01A: New Jersey Carpenter v. Biogen Idec Inc.
- 07-2732.01A: Alexandrescu v. Mukasey

AR - Washington. Während sich die Olympioniken in Beijing Sorgen um den Schutz ihrer Gesundheit machen, kann das Internationale Olympische Komitee, IOK, ein gewöhnlicher Verein nach Artikel 60 des schweizerischen Zivilgesetzbuchs, ganz sorglos sein - der Schutz seiner Marken und Symbole ist in Deutschland und in den USA gewährleistet.
In Deutschland werden die Begriffe Olympia und änliche Bezeichnungen, sowie das Emblem durch das 2004 erlassene OlympSchG geschützt. Ohne die Zustimmung der Rechtsinhaber kann hier weder der Begriff Olympia oder eine entsprechende Wortgruppe noch das Symbol der Olympiade für Werbezwecke verwendet werden. Sanktioniert wird die unlautere Verwendung nach dem OlypSchG durch Unterlassungsansprüche, Schadensersatz oder gar der Vernichtung der zu unrecht bezeichneten Gegenstände. Die spezialgesetzliche Regelung geht in Deutschland weiter als nach dem MarkenG üblich. Hiernach könnte Olympia wegen mangelnder Unterscheidungskraft und als Allgemeinbegriff nicht den Markenschutz erlangen.
In den USA sorgt der Olympic and Amateur Sports Act für Markenschutz. 36 USC §220502(a) hebt das United States Olympic Committee, USOC, in den Rang einer federally chartered Corporation. ^U36 USC 220506 räumt dem USOC die exklusiven Rechte am Namen United States Olympic Committee, den Symbolen des IOK, also den olympischen Ringen, am Emblem des USOC und an den Begriffen Olympic und Olympiad ein. Gegen ungenehmigte Verwendung dieser geschützten Begriffe und Symbole kann das USOC nach den Vorschriften des Trademark Act vorgehen.
Erlaubt ist immerhin die Verwendung des Begriffs Olympic in Wortkombinationen, die nicht das geistige Eigentum des USOC verletzen, sich die Verwendung des Begriffs auf Berge oder geographische Regionen gleichen Namens bezieht und die damit gekennzeichneten Güter oder Dienstleistungen im Bundesstaat Washington westlich der Cascade Mountains verkauft oder erbracht werden. Wer vor dem 21. September 1950 die geschützten Begriffe und Symbole rechtmäßig verwendete, darf dies auch weiterhin tun.
Anm. Hrsg.: Amerika bezeichnet sein Gesetz offiziell als den Ted Stevens Olympic and Amateur Sports Act, 36 USC §220501 (a), und ehrt damit den kürzlich der Bestechung verdächtigten Senator.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.