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Freitag, den 29. Aug. 2008

Anwaltsakten im Strafprozess  

.   Die erste der heute verkündeten Entscheidungen des Bundesberufungsgerichts im ersten US-Bezirk in Neuengland betrifft die Frage, ob im Strafverfahren die Staatsanwaltschaft auf Akten des Beklagtenanwaltes zugreifen darf. Der Fall betrifft die Anklage wegen einer Steuerhinterziehung im Rahmen einer Gesellschaft in den USA, die im IT-beriet und mit einer Briefkastenfirma in Bermuda zusammenarbeitete.
  1. 07-2095.01A: US v. Schussel
  2. 07-1828.01A: US v. Hernandez


Freitag, den 29. Aug. 2008

Freitag, den 29. Aug. 2008

Urteil für Strafverteidiger  

.   In Wirtschaftsstrafsachen versucht die Anklage des Bundes die Verteidigung zu erschweren, indem sie die Verwendung von Mitteln des Beklagten einschränkt. Das Bundesberufungsgericht des zweiten US-Bezirks mit den Staaten Connecticut, New York und Vermont entscheidet heute gegen die Bundesregierung und verwirft eine Anklage, weil die Staatsanwaltschaft derart schwerwiegende Eingriffe in die Verfassungsrechte der Beklagten nicht heilte:
    United States v. Stein


Freitag, den 29. Aug. 2008

Freitag, den 29. Aug. 2008

Etappensieg für den Iran  

MJW - Washington.   Das Urteil des Bundesberufungsgerichts für den Hauptstadtbezirk, Court of Appeals for the District of Columbia, vom 26. August 2008 läutet im seit 1982 andauernden Rechtsstreit McKesson Corporation, et al. v. Islamic Republic of Iran, Az. 07-7113, die nächste Runde ein. Das Gericht entschied zum fünften Mal über eine Berufung in diesem Verfahren.

Die Klägerin ist ein amerikanisches Unternehmen, das sich an einer iranischen Gesellschaft beteiligt hatte. Sie behauptet, der Iran habe sie als Gesellschafterin kaltgestellt und Dividendenzahlungen verweigert. Für diese Enteignung, Expropriation, verlangt sie eine Entschädigung.

In den vorhergehenden Entscheidungen hatte das Gericht bereits klargestellt, dass sich der Iran gemäß ^U^28USC 1605 (a)(2) im Verfahren nicht auf seine Immunität berufen kann, da er wegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit in Anspruch genommen wird. Hier stellt das Gericht fest, dass - entgegen der Ansicht des erstinstanzlichen District Court for the District of Columbia - aus dem Freundschaftsvertrag zwischen den USA und dem Iran aus dem Jahr 1955, Treaty of Amity, Economic Relations and Consular Rights, kein Klagegrund, Cause of Action, hergeleitet werden kann.

Article IV(2) des Freundschaftsvertrages sieht Entschädigungen für die Enteignung von Privatpersonen durch einen der Vertragsstaaten vor. Eine Cause of Action ist das nicht, weil das Wie der Entschädigung nicht geregelt ist. Grundsätzlich enthalten völkerrechtliche Verträge keine Rechte oder Ansprüche für Privatpersonen. Etwas anderes gilt nur in Fällen wie Artikel 30 des Warschauer Abkommen über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, der den Anspruch ausdrücklich festgelegt.

Eine Cause of Action ist in Article IV(2) des Freundschaftsvertrages auch nicht implizit enthalten. Zwar hat der Supreme Court den Fünften Zusatzartikel zur Bundesverfassung als Cause of Action für Klagen auf Entschädigung nach Enteignungen ausgelegt. Aber während zu den Aufgaben der Gerichte die Gewährleistung und Durchsetzung verfassungsmäßger Rechte gehört, verwehrt ihnen die Gewaltenteilung die Ableitung einer Cause of Action durch Auslegung völkerrechtlicher Verträge. Die Durchsetzung der Regeln des Freundschaftsvertrages obliegt dem Präsidenten und dem Senat.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.