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Donnerstag, den 29. Mai 2008

Grenzen der Discovery  

MJW - Washington.   Im Zivilprozess vor den Bundesgerichten und den Gerichten vieler Bundesstaaten geht der Hauptverhandlung die Discovery, das Ausforschungsbeweisverfahren, voraus. Die Parteien müssen ihre Karten auf den Tisch legen. Denn Rule 26(b)(1) der Federal Rules of Civil Procedure (FRCP) bestimmt, dass eine Partei von der anderen alles relevante Material zur Beweisführung für ihren Angriff oder ihre Verteidigung verlangen kann. Waffengleichheit soll dadurch zwischen den Parteien hergestellt werden.

Relevant kann vieles sein, dass es Schranken gibt, macht das Bundesberufungsgericht für den zehnten Bezirk in seinem Urteil vom 20. Mai 2008 in der Sache Ashley Regan-Touhy v. Walgreen Company, Az. 06-6242, klar.

Die Klägerin behauptet, eine Mitarbeiterin der Beklagten, einer Drogeriekette, habe Informationen über ihren Gesundheitszustand an Dritte weitergegeben. Um an die nötigen Beweise zu kommen, verlangte sie nun die Personalakte der Mitarbeiterin, sämtliche E-Mails ihres Account bei der Beklagten und alle, die Dokumente in irgendeiner Weise mit jener Mitarbeiterin bzw. den Sachverhalt der Klage zu tun haben. In diesen Dokumenten Anhaltspunkte für disziplinarische Maßnahmen wegen der Weitergabe von Informationen finden könnten.

Der Beklagten ging dies zu weit, das Bundesberufungsgericht gab ihr Recht. Unter Rückgriff auf das Relevanzkriterium weist es darauf hin, dass die Klägerin mit ihrem Informationsverlangen ein Netz auswirft, das zu engmaschig ist und zu viele Informationen einholen will, die für die Beweisfrage irrelevant sind. Im Discovery-Verfahren sollen so wenig Dokumente wie nötig eingeholt werden. Das Gericht weist darauf hin, dass das Verfahren den Parteien Privilegien einräumt ? und aus diesen Privilegien bestimmte Verpflichtungen folgen. Das Verlangen nach Dokumenten verlangt gem. Rule 34(b)(1)(A) FRCP ein vernünftiges Maß an Sorgfalt. Statt rundum alles Material mit Bezug zu jener Mitarbeiterin einzufordern, hätte sie sich auf solche Dokumente beschränken sollen, die einen Rückschluss auf disziplinarische Maßnahmen zugelassen hätten.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.