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Dienstag, den 01. Jan. 2008

Illusionist verliert Vermögen  

.   Sein Vermögen wollte der US-Erfinder verstecken, suchte sich dafür eine schweizer Gesellschaft, nahm deren Angebot einer Mantelgesellschaft in Gibraltar an und brachte seine Patente und anderes Vermögen dort unter. Sein komplexer Nachlass verklagt in den USA die schweizer Firma, die die Finanzen der Firma in Gibraltar erledigte, wegen Treubruchs, weil sie einem US-Anwalt erlaubt hätte, sich am Vermögen zu bereichern und überzogene Honorare abzurechnen.

Die schweizer Gesellschaft gewinnt in der ersten Instanz wegen mangelnder Gerichtszuständigkeit in den USA. Beim Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks in Sachen Melea, Ltd. et al. v. Jawer SA et al., Az. 07-1127, gewinnt sie am 26. Dezember 2007 ein wenig mehr. Dieses bestätigt in einer lesenswerten Begründung die fehlende Zuständigkeit wegen mangelnder Kontakte zum Forumsstaat der USA, obwohl es weniger als das Untergericht bezweifelt, dass die schweizer Firma allein auf Anweisung anderer mit dem dortigen Anwalt kooperierte.

Die Illusion einer unabhängigen vermögensverschleiernden Firma des Erfinders wirkt sich gegen ihn aus, selbst wenn sein Nachlass eine Verschwörung der Schweizer mit dem US-Attorney behauptet. Zu den Kosten bestimmt das Gericht, dass diese Behauptung wohl ungewöhnlich, doch nicht frivol im Sinne des US-Bundesprozessrechts ist, was eine Erstattung ausschließt. Jedoch ist eine Kostenerstattung nach schweizer Recht denkbar, was im Untergericht weiter zu ermitteln ist.


Dienstag, den 01. Jan. 2008

US-Recht auf Deutsch  

.   Blondie, willkommen in Amerika! Wir duzten uns beim Grillen, Chef zwingt Ref ins Bett. Der Geschworene entblößt sich - IP weiter umstritten. Spinnt der Richter?

Von der anstrengenden Dienstreise der Referendarin nach Hawaii bis zu Nuancen der Vertragsverhandlung in den USA reicht das Spektrum im amerikanischen Recht, das im Jahre 2007 Besucher des Jurablogs besonders am German American Law Journal - US-Recht auf Deutsch faszinierte.

Wenn ein Sachverhalt oder eine Überschrift gelegentlich das Bildzeitungsniveau erklimmt, lesen viele mit. Allerdings sind es die faszinierenden Banalitäten des US-Rechts, die für den Anwalt und Attorney at Law sowie die Referendare und Praktikanten in den USA die Hauptrolle spielen. Darum wird es auch 2008 gehen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.