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Sonntag, den 29. Juni 2008

Fußball, Waffen, Ärmel  

.   Während ein Erdteil um Fußball fiebert, sorgt sich ein anderer um das Waffenverbot. Der Ausbilder lässt den Referendar seinen europäischen Spaß genießen und kann im Flughafen nach der Sicherheitskontrolle die 150 Seiten des Heller-Urteils in Ruhe lesen.

Klar, alle sind sich einig, dass der zweite Verfassungszusatz Fehler enthält und ausgelegt werden muss. Der Ausbilder stimmt für die Korrektur des Wortes bear, denn die Verfassungsväter beabsichtigten bestimmt nur, dass sich die Amerikaner mit bare Arms kebbeln sollen, nicht mit Maschinengewehren.

Kein Wunder, dass es seit der District of Columbia v. Heller-Urteilsverkündung Klagen gegen Einzelstaaten, Kreise und Gemeinden hagelt, die das Tragen von Waffen regeln, nicht das Ringen mit hochgekrempelten Ärmeln.

Ob die Hauptstadt Waffenläden zulässt, ist noch unklar. Halbautomatische Waffen sollen nicht erlaubt werden; einen passenden Angriff auf ein solches Verbot hatte der Supreme Court gestern nicht zur Prüfung angenommen, sodass sich der District of Columbia halbwegs sicher fühlen kann. Das Reisen mit Waffen wird auch nicht vereinfacht, denn an jeder einzelstaatlichen Grenze gelten andere Gesetze. Das Second Amendment erlaubt den Wirrwarr.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.