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Dienstag, den 18. Nov. 2008

Dienstag, den 18. Nov. 2008

OWiG-Verfahren gestrafft  

.   Dass eine Stadt das Widerspruchsverfahren für Strafzettel ändert, ist nicht in jeder Rechtsordnung vorstellbar. Die USA haben über 50 Rechtsordnungen auf Staatsebene. Auch Kreise und Städte können ihre Rechte weitgehend nach Belieben gestalten.

So wundert es hier niemanden, dass Arlington auf der anderen Seite des Potomac beschließt, den bei der Polizei einzulegenden Widerspruch gegen Strafzettel wegen Falschparkens plötzlich vom persönlichen Erscheinen abhängig zu machen und die Entscheidung ans Gericht zu verweisen.

Die Erschwernis soll den Bürger von Widersprüchen abhalten und Einnahmen steigern. Das polizeiliche Verwaltungspersonal ist bereits aus der Strafzettelbearbeitung des Parking Notice Review Office zur Strafzettelausgabe versetzt worden. Das Verwaltungsverfahren wird als Policy bezeichnet, die der Polizeichef nach Gutdünken ändern darf. Der Administrative Procedure Act gilt nur im Bundesrecht.[Verwaltungsverfahrensrecht, US-Recht,Strafzettel, Widerspruch ]


Dienstag, den 18. Nov. 2008

Kleiderordnung gelockert  

.   Auch die Interns - Referendare und Praktikanten - begünstigt die gelockerte Kleiderordung an Schneetagen. Niemand muss im Anzug durch Schneedünen oder Matsch zur Kanzlei wandern. Von Interns erwartet niemand, dass sie mit Gamaschen, Kleppermantel und Gummischuhen ausgerüstet nach Washington reisen.

An solchen Tagen gilt die Kleiderordnung für Feiertage: Jeans oder Kordhose reichen, und die vorsichtshalber mitgebrachte Krawatte kann wahrscheinlich - anders als die Ärmelschoner - in der Tasche bleiben. [US-Recht, USA-Kanzlei]







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.