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Samstag, den 17. Mai 2008

Kommission: Ende mit Schrecken  

.   Lieber ein Ende mit Schrecken als ein Schrecken ohne Ende, oder get on with your life, empfiehlt das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks im Streit um eine Kommission aus Softwaregeschäften. Für die Parteien ist entscheidend, ob eine zwei- oder eine zehnjährige Verjährung greift.

Für das Gericht ist entscheidend, ob ein schriftlicher Arbeitsvertrag oder ein einfacher Vertrag vorliegt. In Sachen Roger Knutson v. UGS Corp. et al., Az. 07-2959, fehlt es an beidem, doch besteht ein unbestrittenes Anstellungsverhältnis und ein nichtunterzeichnetes, doch als verbindlich erachtetes Papier mit Richtlinien über Kommissionen für Angestellte.

Das Gericht wägt die anwendbaren Merkmale der Rechtspolitik und des Fallrechts ab und gelangt am 13. Mai 2008 zur Erkenntnis, dass der Angestellte nach einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses das Damoklesschwert einer Klage nicht zehn Jahre lange über dem Arbeitgeber halten darf. Die kurze Verjährung gilt.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.