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Montag, den 30. Juni 2008

Waffenverbot und Bürgersicht

 
.   Das Petitionsrecht kommt bei der Lockerung des Waffenverbots in Washington ins Spiel, wenn die Hauptstadt den gerichtlichen Geboten entspricht, den freien Zugang zu Pistolen zu garantieren, die Pflicht zum Entladen von Handfeuerwaffen aufzuheben und den Verschlussmechanismuszwang zu revidieren.

Richter Scalia vom Supreme Court ignorierte zwar vergleichbare Regelungen, die zur Zeit der Verabschiedung des zweiten Verfassungszusatzes bestanden, und wurde damit seinem Prinzip untreu, die Quellen des Rechts im Kontext ihrer Entstehungsgeschichte zu prüfen und kein neues Richterrecht zu schaffen, doch hält sich der District of Columbia an sein Gebot und die Erfindung eines privaten Rechts auf Waffenbesitz.

Die Öffentlichkeit wird am 2. Juli 2008 angehört. Wie wird sie die Genehmigungserteilung für Waffenläden beurteilen, wie den allgemeinen Zugang zu Pistolen? Der Bürgermeister hat es sich nicht nehmen lassen, den gegenüber Scalia unterliegenden Rechtsanwalt Peter J. Nickles zum Justizminister des District of Columbia zu nominieren. Er befindet sich immerhin in der ausgezeichneten Gesellschaft der Richter Stevens und Breyer, die die überzeugenden Mindermeinungsbegründungen des Supreme Court verfassten.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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