• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Donnerstag, den 03. April 2008

Respekt vor fremdem Gericht  

.   Amerikanische Gerichte werden selten ihrem Ruf gerecht, alle Fälle an sich ziehen zu wollen. Die Entscheidung des ersten kalifornischen Berufungsgerichts in San Francisco vom 27. März 2008 bestätigt ihre Zurückhaltung und belässt die amerikanischen Parteien bei ihrem Prozessrisiko in China, dem sie ausweichen wollten.

Ein Vergleich über einen Rechtsstreit sah die Anwendbarkeit kalifornischen Rechts und die Unterwerfung unter die kalifornische Gerichtsbarkeit vor. Die behauptete Verletzung des Vergleichs führte zu einer Klage in Kalifornien.

Die Beklagte klagte ebenfalls - in Peking - wegen einer Rufschädigung im Zusammenhang mit der Klage. Die Kläger des US-Verfahrens beantragten deshalb eine Untersagungsverfügung. Der Erfolg war ihnen in beiden Instanzen versagt.

Nach dem Comity-Grundsatz und aus Gründen richterlicher Zurückhaltung darf sich das US-Gericht nicht mit einer anti-suit Injunction ins Doppelverfahren in China einmischen, erklärt das Urteil in Sachen TMSC North America et al. v. Semiconductor Manufacturing International Corp et al., Az. A117182, auf 22 lesenswerten Seiten. [Comity, anti-suit injunction]







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.