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Montag, den 14. Juli 2008

Zwei Verträge, eine Klausel  

MJW - Washington.   Was soll gelten, wenn Parteien zwei miteinander verknüpfte Verträge schließen, von denen nur einer eine Schiedsklausel enthät, aber der andere Vertrag gebrochen sein soll? Das Bundesberufungsgericht, Court of Appeals, des District of Columbia beantwortet diese Frage in seinem Urteil vom 8. Juli 2008 in der Sache Aliron Industries, Inc. v. Cherokee Nation Industries, Inc., Az. 006-7130.

Die Beklagte hatte einen Vertrag, Prime Agreement, mit den amerikanischen Streitkräften und sollte deren Angehörige in Deutschland versorgen. Die Klägerin sollte diese Leistungen aufgrund eines Subcontract als Subunternehmerin für die Beklagte erbringen. Da das Truppenstatut, Status of Force Agreement, zwischen Deutschland und den USA die Weitergabe von Aufträgen an Subunternehmer verbietet, schlossen Kläger und Beklagte einen Zusatzvertrag, Support Agreement. Danach lieh die Klägerin der Beklagten ihre Mitarbeiter. Beide Verträge sollen nach dem Recht des Staates Oklahoma ausgelegt werden. Nur der Subcontract enthielt eine Schiedsklausel, Streitigkeiten sollten der Schiedsgerichtsbarkeit von Oklahoma unterliegen.

Die Klägerin klagt vor den Gerichten im Hauptstadtbezirk und behauptet, die Beklagte habe ihre Pflichten aus dem Support Agreement verletzt. Diese verteidigt sich damit, dass statt des gerichtlichen Verfahrens ein Schiedsverfahren in Oklahoma durchgeführt werden müsste. Dem stimmt der Court of Appeals zu. Zwar enthät das Support Agreement keine Schiedsklausel. Allerdings sind beide Verträge als ein Vertrag zu lesen. Die Klausel des Subcontract gilt auch für das Support Agreement. Diesen Auslegungsgrundsatz gibt das Oberste Gericht, Supreme Court, für Oklahoma vor.
[w]here two contracts, not executed at the same time, refer to the same subject matter and show on their face that one was executed to carry out the intent of the other, it is proper to construe them together as if they were one contract.
Beide Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Verträge haben einen identischen Vertragsgegenstand, Subject Matter, die Leistungen, die die Beklagte für die amerikanischen Streitkräfte erbringen soll. Aus dem Wortlaut des Support Agreement folgt, dass es mit der Absicht abgeschlossen wurde, die Durchf&uum;hrung des Subcontract zu ermöglichen. Da die Verträge unzweideutig sind, kommt es auf Umstände außerhalb der Verträge nicht an. Die von der Klägerin behauptete mündliche Abrede, die Schiedsklausel solle nicht für das Support Agreement nicht gelten, wird als extrinsic evidence nicht berücksichtigt.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.