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Sonntag, den 15. April 2007

Experiment mit Sammelklage  

.   Der Bundesgesetzgeber hatte bestimmte Sammelklagen vor den als unfair geltenden einzelstaatlichen Gerichten an Bundesgerichte gezogen. Beklagte dürfen nach dem Class Action Fairness Act of 2005, CAFA, Pub. L. No. 109-2, 119 Stat. 4, die Verweisung an die als objektiver geltenden Bundesgerichte beantragen.

In einer Klage wegen Umweltbeeinträchtigungen wurde das Gesetz einer gründlichen Prüfung unterzogen. Neun Kläger hatten 2003 im Jefferson County Circuit Court in Alabama auf einen Schadensersatz von je $1,25 Mio. geklagt. Bis zum Juni 2006 änderten sie die Klage ab, beantragten Schadensersatz und Strafschadensersatz, punitive Damages, und fügten neue Beklagte hinzu.

Eine Neubeklagte beantragte die Verweisung an das Bundesgericht nach dem neuen Sammelklagerecht in 28 USC §132(d)(11). Vor dem Bundesgericht stritten sich die Parteien über dessen Zuständigkeit nach CAFA. Als das Bundesgericht die Rückverweisung an das Gericht des Staates anordnete, gelangte sein Beschluss zur Überprüfung an das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks.

Dieses entschied am 11. April 2007 in Sachen Katie Lowery et al. v. Alabama Power Co., Honeywell International, Inc. et al., Az. 06-16324, dass die Beweislast für die Merkmale des Verweisungsrechts bei den Beklagten liegt. Zudem entschied der United States Court of Appeals for the Eleventh Circuit, dass ein einziger Beklagter die Verweisung des gesamten Falles nach CAFA initieren darf, auch wenn andere Beklagten dazu unberechtigt wären.

Außerdem bestimmte es, dass zur CAFA-Verweisung weder die Beklagten noch das Bundesgericht auf das Ausforschungsbeweisverfahren, Discovery, zur Prüfung der Voraussetzungen für die gerichtliche Zuständigkeit des Bundesgerichts im Sinne der jurisdictional Discovery zugreifen dürfen. Erst mit der Discovery werden jedoch oft die prozessualen Tatbestandsvoraussetzungen für die Annahme der Zuständigkeit erkennbar.

Dieses Urteil ist klägerfreundlich. Es ermöglicht Sammelklägern, eine CAFA-Verweisung zu vermeiden, indem die Klageschrift mit dem üblichen Notice Pleading so formuliert wird, dass die CAFA-Mindestanforderungen unerkennbar werden. Weder Beklagte noch Bundesgericht können dann ohne eine Discovery ermitteln, ob die Verweisung zulässig ist.

Überraschend ist das Ergebnis allerdings nicht. Die Rechtsprechung in Alabama ist schon seit langer Zeit ungünstiger für Beklagte, sowohl im Recht der Class Action als auch im Recht des Strafschadensersatzes. Gelegentlich wurden die dortigen Entscheidungen später spektakulär revidiert. Erstinstanzliche Urteile aus diesem Staat über hohe Schadensersatzbeträge sind mit besonderer Vorsicht zu lesen, da sie nicht unbedingt einer Revision standhalten.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.