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Samstag, den 19. Aug. 2006

Sammelklagen weiter eingeschränkt

 
.   Mit dem Class Action Fairness Act of 2005 schränkte der Bund Sammelklagen ein, indem er ihre Konsolidierung verlangte und Zuständigkeitsregeln für bundesweite Klagen einführte, um den Missbrauch auf einzelstaatlicher Ebene einzugrenzen. Das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks grenzte in Sachen Jeffrey Hart v. FedEx Ground Package System, Inc., Az. 06-2903, die Zulässigkeit der Behandlung dieser Prozesse auf einzelstaatlicher Ebene weiter ein.

Mit seinem Urteil vom 9. August 2006 übertrug es dem Kläger die Beweislast für die Anwendbarkeit einer CAFA-Ausnahme, wonach ein Verfahren an das einzelstaatliche Gericht verwiesen werden darf, wenn der Fall überwiegend Parteien aus jenem Staat betrifft.

Wenn wie hier bei einem landesweit aktiven Unternehmen die Beteiligten vorwiegend aus anderen Staaten stammen, dann greift die von CAFA sanktionierte Ausnahme zur Diversity Jurisdiction, 28 USC §1332(c)(1), die einzelne auf Kläger- und Beklagtenseite aus dem gleichen Staat stammende Parteien unberücksichtigt lässt. Der Beweislast darf der Kläger in dem am Untergericht fortzuführenden Discovery-Verfahren zur Beweisermittlung entsprechen.



Sportstudio ist Dienst

 
.   Auch die Heimfahrt vom Sportstudio ist Dienst, entschied das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks am 10. August 2006, wie Sally Laing im Embassy Law Web Log in Bezug auf amerikanische Diplomaten berichtet. Diplomaten stehen ihrem Ministerium 24 Stunden am Tag zur Verfügung. Das Gericht kann nicht verstehen, warum sich der Bund im Fall Alexsandr Nikolaevich Kashin; United States of America v. Douglas Barry Kent, Az 04-56703, weigert, für den in Russland verunfallten Diplomaten die Haftung zu übernehmen. Das gilt erst recht, wenn das Gericht berücksichtigt, dass die USA nach dem Foreign Sovereign Immunities Act gegen eine Klage immun wären.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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