• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Montag, den 07. Jan. 2008

Karaoke braucht drei Lizenzen  

.   Ein Karaokegerät mit synchroner Textwiedergabe erfordert zusätzlich zur Abspiellizenz nach §115 Copyright Act Lizenzen für die Textsynchronisation und die Textveröffentlichung. Der Fair Use-Grundsatz rechtfertigt keine ungenehmigte Textdarstellung, die das Gesangsimitat vereinfacht, entschied das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks des USA am 2. Januar 2008.

Ein Musikvertrieb hatte den Erwerb solcher Lizenzen von einem Geräterhersteller gefordert, der mit einer negativen Feststellungsklage antwortete. Der Antrag auf das declaratory Judgment schlug in Sachen Leadinger Inc. v. BMG Music Publishing, Az. 06-55102, fehl.

Das Gericht führt in seiner Begründung in die Unterschiede zwischen audiovisuellen Werken und Tonaufnahmen ein. Karaoke mit visuellen Darstellungen fällt nicht nur unter das Urheberrecht für Tonaufnahmen, erklärt es. Zudem erörtert das einflussreiche Gericht lesenswert die Grenzen des Fair Use für solche Werke.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.