• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Montag, den 14. Jan. 2008

Rembrandt, Vatikan, Kunstimport  

.   Das Außenministerium in Washington muss vor der Einfuhr von Kulturgütern nach Act of October 19, 1965, 22 USC §2459, dem Foreign Affairs Reform and Restructuring Act of 1998, 22 USC §6501, ihre Einstufung als kulturell bedeutsam sowie ein nationales Interesse an der Einfuhr bescheinigen.

Ein Muster für diese Erklärungen findet sich in der Verkündung im Bundesanzeiger vom 14. Januar 2008, 73 Federal Register, Heft 9, S. 2300. Sie betrifft die US-Einfuhr zur Ausstellung Rembrandt: Three Faces of the Master.

Gleichzeitig bestätigt das State Department durch sein Office of the Legal Adviser den kulturellen Wert und die staatskritische Bedeutung von Kunst-Importen zum Thema Vatican Splendors, aaO S. 2301.


Montag, den 14. Jan. 2008

Pier und VO in Hawaii  

.   Die interessierte Öffentlichkeit ist am amerikanischen Verordnungsgebungsprozess beteiligt. Ein Beispiel ist das neue Pier in Kahului auf der Insel Maui. Im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens muss die Maritime Administration im US-Verkehrsministerium nach dem National Environmental Policy Act of 1969 umsetzende Regelungen zum ^T^Umweltschutz schaffen und die Öffentlichkeit nach dem Administrative Procedure Act beteiligen, s. Federal Register, Heft 9, S. 2301 (14. Januar 2008).

Wichtige Stellungnahmen werden förmlich unter Bezugnahme auf Sachverhalt und Gesetz vom ^T^US-Anwalt vorbereitet und eingereicht, vgl. 5 USC §500(b), doch kann jeder Interessierte seine Ansichten auch elektronisch und aus dem hohlen Bauch kundtun. Die Anmerkungen sind jedermann zugänglich und können zur Replik und zu Klarstellungen führen. Das Ministerium muss sich bei seiner Entscheidung mit den Eingaben auseinandersetzen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.