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Sonntag, den 10. Aug. 2008

Gesellschaftsrecht light?  

AR - Washington. Parallelen erkennt man im Gesellschaftsrecht des District of Columbia und im deutschen Gesellschaftsrecht kaum. Bei der Haftung vor der Eintragung der Gesellschaft beim Handelsregister ist die Rechtslage noch vergleichbar. Hier haftet der Gesellschafter persönlich für die Verbindlichkeiten, die er eingeht.

Doch schon bei der Eintragung ins Handelsregister scheiden sich die Rechtsordnungen. Als juristische Person geht nur die Gesellschaft Geschäftsbeziehungen mit Dritten ein. Deshalb interessiert es hier auch niemanden, wer die Gesellschafter sind; diese werden in den Articles of Incorporation, die beim Handelsregister einzureichen sind, nicht genannt. und treten der Gesellschaft ohnehin erst mit der Gründungsversammlung bei.

Ebenso wenig hat es die Öffentlichkeit zu interessieren, wie sich die internen Verhältnisse der Gesellschaft ausgestalten. Diese By-Laws werden ebenfalls nicht veröffentlicht. Im Handelsregister angezeigt wird das satzungsmäßige Kapital der Gesellschaft. Als Stammkapital reichen hier nur $1.000 aus. Diese geringe Haftungssumme ist vergleichbar mit den deutschen Diskussionen zum MoMiG über eine GmbH light.

Doch wo bleibt hierbei der Gläubigerschutz, der im deutschem Recht als flankierender Schutz des Gesellschaftsrechts für Vertragsverhältnisse mit Gesellschaften ausgestaltet ist? Dieser ergibt sich hier nicht aus der Haftung des Geschäftsführers, welche in den USA verschwindend gering ist. Ein piercing the corporate Veil, also eine Durchgriffshaftung auf die Gesellschafter, entsteht, wenn nicht strikt zwischen privatem Vermögen und Interessen und der Gesellschaft getrennt wird, aber auch nur dann, wenn der Gesellschafter die Corporation als sein alter ego missbraucht oder die Muttergesellschaft die Geschicke der hundertprozentigen Tochter falsch lenkt.

Für den Schutz der eigenen Interessen wird in den USA nicht primär auf das Gesellschaftsrecht zurückgegriffen. Dieses stellt lediglich die Rahmenbedingungen her. Vielmehr wird es der Privatautonomie überlassen, die eigenen vertraglichen Interessen zu schützen. Deshalb empfehlen sich Vertragsklauseln, die eine Haftung der Gesellschafter begründen, Vorkasse oder Letter of Credit vorsehen oder eine Bürgschaft fordern. Dies wird von deutschen Vertragspartnern häufig übersehen, da in Deutschland ein umfassender Gläubigerschutz kraft Gesetzes schon aus Gesellschafts-, Straf-, und Insolvenzrecht besteht.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.