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Mittwoch, den 03. Dez. 2008

Urteile für den Bund  

Das Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks entschied heute diese Fälle:
  1. Mittal Steel Point Lisas Ltd. v. U.S.
  2. Lee v. Office of Personnel Management
  3. Unitronics (1989) (R”G) Ltd. v. Gharb
  4. Parbs v. U.S. Postal Service
  5. Barber v. Peake
  6. Brown v. Peake
  7. Yantai Timken Co., Ltd. v. U.S.
Der mit sachlichen Sonderzuständigkeiten ausgestattete United States Court of Appeals for the Federal Circuit, in Washington, DC ist für die gesamten USA örtlich zuständig und unterscheidet sich damit vom für Washington, DC örtlich zuständigen United States Court of Appeals for the District of Columbia Circuit.


Mittwoch, den 03. Dez. 2008

Mittwoch, den 03. Dez. 2008

Mittwoch, den 03. Dez. 2008

Mittwoch, den 03. Dez. 2008

Law und Equity verbunden  

.   Equity und Law führen in den USA weiterhin getrennte Leben, obwohl ihre Gerichte im allgemeinen verschmolzen sind. Ein Prozess kann Ansprüche nach Equity und nach Common Law behandeln, wobei der Richter die ersten beurteilt und die Geschworenen der Jury die zweiten subsumiert.

Durch neuere Rechtsprechung zur Rechtskrafterstreckung, res judicata, können Kläger heute auch zur Verbindung beider Anspruchsarten gezwungen werden. In Sachen Neil J. Giannone v. York Tape & Label, Inc., Az. 07-2673, war der Kläger zunächst mit einer Feststellungsklage und einem Untersagungsantrag erfolgreich, als er ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot rügte.

Als er diesem Erfolg im Equity-Bereich einen krönenden Abschluss mit einer zweiten Klage - auf Schadensersatz nach Common Law-Grundsätzen - aufsetzen wollte, verlor er vor dem Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks wegen der Rechtskrafterstreckung. Derselbe Sachverhalt war bereits behandelt worden und den Schadensersatzanspruch hätte er damals geltend gemacht werden müssen, entschied es am 2. Dezember 2008.

Zum entgegengesetzten Ergebnis gelangte hingegen das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks am 10. November 2008 in Sachen Andrew Robinson International, Inc. et al. v. Hartford Fire Insurance Company, Az. 08-1255, demn. in Auslandsbeilage VersicherungsRecht. Dort folgte einer erfolgreichen Feststellungsklage gegen einen Versicherer eine Schadensersatzklage nach einem einzelstaatlichem Verbraucherschutzgesetz gegen rechtswidrige Deckungsschutzverweigerung.[US-Recht, Equity, Common Law, Wettbewerbsverbot, Non-Competition]


Mittwoch, den 03. Dez. 2008

Normen und Patente  

.   Wer eine Industrienorm mitentwickelt, muss seine verbundenen Patente nach den Bestimmungen des Mitwirkungsvertrages offenlegen, bestätigte am 2. Dezember 2008 das Bundesberufungsgericht des Bundes, das landesweite Sonderzuständigkeiten unter anderem im Patentrecht der USA besitzt, in Sachen Qualcomm Corporation v. Broadcom Corporation, Az. 07-1545. Wird das Patent verschwiegen, darf das Gericht es für undurchsetzbar erklären. [US-Recht, Industrienorm, Patent]


Mittwoch, den 03. Dez. 2008

Mittwoch, den 03. Dez. 2008

Mittwoch, den 03. Dez. 2008

Recht des Parkplatzkaufs  

.   Parkplätze sind rar in Washington. Wird der Erwerb von 15 x 7 Fuß Asphalt so aufwendig wie ein Hauskauf, wenn sich Eigentum statt Besitz anbietet? Ein Handschlag reicht in den USA sicher nicht.

Wer für den Platz am Dupont Circle beim Golden Triangle Business District die $65.000 fremdfinanziert, wird um zahlreiche Dokumente nicht herumkommen. Im einfachsten Fall ist der Kaufvertrag zu unterzeichnen, dann binnen zehn Tagen das Certificate of Resale mit langen Anhängen zu prüfen, um vom Vertrag Abstand nehmen zu können, wenn das Eigentum mit unerwarteten Verpflichtungen verbunden ist.

Besteht eine Wohneigentumsgemeinschaft mit einem Haus, dem der Platz zugehört? Ist ein Monatsbeitrag als Condo Fee auf den Platz zahlbar, der dem Haus, doch nicht dem Parkplatz zugute kommt? Stimmt der Haushaltsplan der WEG-Verwaltung? Ist der Platz im Plat der Stadt oder nur in der Phantasie des Verk&aum;ufers ausgewiesen? Wie darf der Platz genutzt werden? Zum Vermieten? Mit einem Wohnwagen oder Motorrad? Wirkt sich ein Bebauungsplan, Zoning, auf den Parkplatz aus?

Behält der Vertrag Bestand, folgt die rechtliche Trennung des Platzes vom Haus, wenn er zu einer Wohnung gehört: separately deeded soll er sein. Der Käufer will Eigentum, nicht versehentlich nur ein Nutzungsrecht erwerben. Der Settlement Agent kümmert sich treuhänderisch um die Abwicklung, der eigene Anwalt prüft und berät. Wirken dem Erwerb entgegenstehende Rechte, die die Title Search aufdeckt?

Die Deed-Übertragungsurkunde wird vom Verkäfer ausgestellt und nach vollständiger Abwicklung vom Settlement Agent eingetragen. Eingetragen ist wohl zuviel versprochen - sie wird recorded, da das Amt kein Grundbuch im deutschen Sinne führt. Auch ein Notar im deutschen Sinne wirkt nicht mit. Beglaubigungen erfolgen beim Notary Public. Er ist kein Jurist, sondern hat eine Prüfung bestanden, auf die er sich notfalls beim Schlangestehen im Amt vorbereitet. Nur beim Wechselprotest übt er Befugnisse wie ein deutscher Notar aus, doch spielt das beim Parkplatzkauf meist keine Rolle.

Gezahlt wird erst nach Vorlage und Prüfung des Settlement Sheet, einer Aufstellung von Kosten und Leistungen. Neben dem Preis gilt der wichtigste Posten - wie beim Hauserwerb - der Title Insurance Policy.. Diese Rechtstitelversicherungspolice versichert gegen unbekannte Rechte Dritter: von enteigneten Indianern bis zu Witwen, die vielleicht im 18. Jahrhundert Rechte erwarben, sie nicht eintrugen und über Nachfahren Ansprüche geltend machen können. [US-Recht, Real Estate, Grundbuch, Title Insurance]







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.