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Samstag, den 03. Mai 2008

Kanzleirat räumt Anderkonto ab  

KW - Washington.  Eröffnet ein Bürovorsteher für einen Anwalt ein Anderkonto, ohne dass der Anwalt hierfür eine Unterschrift geleistet hat und auch nie in Kontakt mit der Bank getreten ist, und stiehlt der Bürovorsteher Geld von diesem Konto, so haftet die Bank nach kalifornischem Recht gegenüber dem Anwalt nicht wegen Fahrlässigkeit, Negligence, oder unerlaubten Eingriffs in Geschäftserwartungen, negligent Interference with prospective economic Advantage.

Der Kanzleirat legte für den Kläger in dessen Namen das Konto bei der Bank an, vergaß jedoch den Vertrag von ihm unterzeichnen zu lassen. Er hatte sich mit seinen Führerschein ausgewiesen und blieb die alleinige Kontaktperson für die Bank. Auf dem Konto gingen Mandantengelder ein, die er abhob, sodass die Mandanten den Anwalt auf Rückzahlung verklagten. Deshalb verklagte dieser die Bank: Ihre Sorgfaltspflicht, Duty of Care, hätte ihr Auszahlungen an den untreuen Bürovorsteher verboten. Die Bank bestritt, dass solche Pflichten gegen den Anwalt beständen, denn ihr Vertragspartner sei allein sein Bürovorsteher. Das Gericht wies die Klage ab.

Das Berufungsgericht für den zweiten Bezirk in Kalifornien bestätigte am 24. April 2008 die Klageabweisung und urteilte in Sachen Stephen A. Rodriguez et. al. v. Bank of the West et al., Az. B198533, dass die Bank gegenüber dem Kläger keine Sorgfaltspflicht treffen würde, da ihr alleiniger Vertragspartner der Bürovorsteher gewesen sei. Auch ergebe sich aus dem Umstand, dass das Konto im Namen des Klägers eröffnet wurde, nichts anderes. Gegenüber der Beklagten sei immer nur der Bürovorsteher aufgetreten. Die Bank habe daher keine Anhaltspunkte dafür gehabt, dass der Bürovorsteher nicht berechtigt sei, das Konto zu verwalten. Eine weitergehende Prüfung der Berechtigung durch die Bank sei nicht erforderlich. [Anderkonto, Untreue, Bankkonto, Rechtsanwalt ]


Samstag, den 03. Mai 2008

Alle Macht den Kunden  

.   Der Bund mischt sich in das Produkthaftungsrecht der USA ein. Der Entwurf vom 29. April 2008 namens Protecting Americans from Unsafe Foreign Products Act richtet sich gegen China. Die Zustellung von Klagen an Hersteller im Ausland wird vereinfacht. Die Rechtswahl wird gesetzlich festgelegt.

Leiden werden unter der Bill HR 5913 rechtstreue Unternehmen wie in Deutschland, die nicht einfach über Nacht verschwinden und an anderer Stelle mit neuem Namen wiederauferstehen.

Dem Verbraucher gaukelt der Gesetzgeber vor, er könne nun die bösen Chinesen leichter verklagen - in den USA, nach dem Recht seines Einzelstaates. Das mag sein, doch nützt ihm ein in den USA erstrittenes Urteil wenig, wenn es kein vollstreckbares Vermögen in den USA gibt.

Ein Vollstreckungsversuch gegen einen in den USA so verurteilten deutschen Hersteller kann schon im Anerkennungsverfahren in Deutschland scheitern. Nach deutschem Recht muss die Klage ordentlich zugestellt sein, bevor eine Anerkennung denkbar ist.

Obwohl Deutschland beim Verbraucherschutz längst die USA überholt hat, setzt deutsches Vökerrecht noch die Zustellung nach der Haager Übereinkunft voraus. Ohne sie kann kein amerikanischer Titel in Deutschland anerkannt und vollstreckt werden. Amerikanische Alternativen der Zustellung rufen daher vornehmlich Besorgnis bei Herstellern mit Vermögen in den USA oder anderen, laxeren Staaten aus. Für solche Hersteller kann die Bill in der vorliegenden oder einer weitergefeilten Fassung eine ernsthafte Gefahr darstellen.

Ihre normalerweise im einzelstaatlichen Recht der USA verankerte Haftungsregelung für unsichere Produkte wird vom Entwurf HR 5913 noch nicht materiell verändert, doch können die vorgelegten Regeln die bestehenden Rechte aller Hersteller bereits erheblich beschnitten.

Dennoch kann sich der amerikanische Verbraucher oder sein Sammelklagen-Shyster nicht die Hände reiben, denn ein paar neue prozessuale Finten geben ihm noch längst keine Gewissheit, den Schadensersatz aus China zu erhalten, um den es dem Kongress politisch geht. [Zustellung, Rechtswahl, Produkthaftung, Klage, Anerkennung, Vollstreckung, amerikanischer Titel]







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.