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Dienstag, den 18. März 2008

Wortprotokoll im Waffenfall  

.   Das Transcript, Wortprotokoll, der Verhandlung vom 18. März 2008 im Waffenverbotsfall vor dem U.S. Supreme Court liegt nun vor. Interessant sind die richterlichen Beobachtungen, dass die verfassungsrechtliche Bewaffnungsgarantie im Spannungsverhältnis des neonatalen Föderalismus entstand und den Staaten des schwachen, neuen Bundes das Recht sichern sollte, bewaffnete Milizen nach eigenem Gutdünken zu gestatten.

Diese Auffassung sollte zur Bestätigung einer Bewaffnungsgarantie für die Einzelstaaten führen und nicht zu einem im zu beurteilenden Sachverhalt fraglichen Recht jedes Bürgers auf eine private Bewaffnung. Die Presse meint hingegen, die Richter hätten zur Schaffung eines privaten Waffenbesitzrechts tendiert. Diese Auffassung trat in den Fragen des einflussreichen, rechtsextremen Richters Scalia zutage.

Bis der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington im Fall District of Columbia et al. v. Dick Heller, Az. 07-290, die Bedeutung des Zweiten Verfassungszusatzes erklärt, können noch Monate ins Land gehen. Die umstrittene Klausel in der Bill of Rights, in der nahezu jedes Wort sowie die grammatikalische Struktur umstritten sind, besagt:
Amendment II

A well regulated militia, being necessary to the security of a free state, the right of the people to keep and bear arms, shall not be infringed.
[Zweiter Verfassungszusatz, Waffenverbot, Second Amendment]


Dienstag, den 18. März 2008

Im Zelt vorm Supreme Court  

.   Am 18. März 2008 findet die Anhörung in District of Columbia et al. v. Dick Heller, Az. 07-290, vor den neun Richtern des Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington über das Waffenbesitzrecht an. Aus dem ganzen Land sind Zuhörer angereist, und manche zelten seit Sonntag vor dem Supreme Court.

Die Waffenverfechter stammen aus anderen Regionen; Washingtoner sind meist für das Waffenverbot, das in 30 Jahren nicht zur Verringerung von Gewalttaten beitragen konnte, weil Waffen leicht aus dem Weichbild der Hauptstadt hergeschmuggelt werden können, vor allem aus dem Waffenparadies Virginia.

Die Öffentlichkeit wird in zwei Gruppen geteilt. Eine darf einer Sitzung beiwohnen. Die anderen wird im Dreiminutentakt durch den Gerichtssaal geschleust. Auch der dort zugelassene Ausbilder kann den Referendaren für die Sitzung des Jahres keinen besseren Zugang verschaffen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.