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Mittwoch, den 09. Juli 2008

Wenn das Amt stur bleibt  

.   Gerichte scheuen sich, anderen Gerichten etwas vorzuschreiben, und auch Ämter verpflichten sie ungern. Der Writ of Mandamus ist daher ein rares Prozessmittel. Zu ihm griff beim Internet-Sachverhalt das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks jedoch mit ausführlicher Begründung in Sachen In re: Core Communications, Inc.,, Az. 07-1446.

Der Sachverhalt ist einfach. Das Bundestelekommunikationsamt FCC hatte eine Verordnung erlassen, deren Begründung rechtlich unzureichend war. Statt die VO aufzuheben, hatte das Gericht dem Amt aufgegeben, sie mit einer rechtlich haltbaren Begründung zu versehen.

Eine spätere Untätigkeitsklage des durch die VO geschädigten Unternehmens wies das Gericht ohne Präjudiz ab und gab der FCC mehr, jedoch unbestimmte Zeit zur Begründung. Sechs Jahre später setzt der United States Court of Appeals for the District of Columbia Circuit am 8. Juli 2008 nach einer weiteren Untätigkeitsklage des Unternehmens dem Amt eine Frist und droht hilfsweise die Aufhebung der VO, Vacatur, am Tag nach dem Fristablauf an.


Mittwoch, den 09. Juli 2008

Zur Operation nach Amerika  

.   Europäer lassen sich zur Chirurgie in die USA locken, bemerkt das Wall Street Journal. Ein Wachstumsbereich ist die Schönheitsoperation. Hoffentlich bedenken die Patienten, die mit amerikanischem Bauch heimkehren, neben den unterschiedlichen Geschmäckern auch die unterschiedliche Rechtslage und Prozessordnung. Selbst bei einem schlimm vermurksten Gesicht dürfte eine hiesige Jury nicht gerade mit Begeisterung einem ausländischen Patienten viel Schmerzensgeld aus den Taschen eines örtlichen Steuerzahlers zusprechen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.