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Freitag, den 06. April 2007

Ein Tag wie jeder andere  

.   Karfreitag ist kein Feiertag in den Vereinigten Staaten. Rechtsanwälte und Gerichte arbeiten. Die einen unterliegen der Verschwiegenheitspflicht, die anderen dürfen über ihre guten Taten reden.

So finden sich beim zweithöchsten Gericht der USA, dem United States District Court for the District of Columbia in Washington, DC, heute bereits sieben frisch verkündete Urteile auf der Webseite. Darunter befindet sich sein Urteil über einen Amerikaner, der im Irak zum Tode verurteilt wurde: Mohammad Munaf et al. v. Pete Green et al., vormals Francis Harvey, Az. 06-5324, 6. April 2007.

Das Gericht kann keine Zuständigkeit amerikanischer Gerichte erkennen und weist den Habeas Corpus-Antrag, unter anderem unter Bezugnahme auf den Fall eines Deutschen in Sachen Flick v. Johnson, 174 F.2d 983 (DC Cir. 1949), ab.


Freitag, den 06. April 2007

Stabile Autos dank VO 126  

.   Elektronische Stabilisatoren muss in fünf Jahren jedes Auto besitzen, schreibt die neue Verordnung Nr. 126 des Verkehrssicherheitsamts in 49 CFR Part 571 ff. vor. Am 6. April 2007 verkündet das Amt die Vorschriften im Bundesanzeiger, 72 Federal Register, Heft 66 S. 17235-17322 (April 6, 2007).

Lesenswert ist die amtliche Erörterung der Eingaben aus der Öffentlichkeit. Im amerikanischen Recht muss der Verordnungsgeber vor Erlass einer Verordnung oder Änderung die Öffentlichkeit zur Stellungnahme einladen.

An der Kommentierung der Entwürfe darf sich nach dem Administrative Procedure Act jeder beteiligen. Vor der Verkündung muss das Amt nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz die eigenen Vorstellungen gegen die Ideen der Öffentlichkeit abwägen. Diese Abwägung veröffentlicht die NHTSA mit dem neuen Verordnungstext zum electronic Stability Control, ESC-System, das KFZ bis zu einem Bruttogewicht von 4.536 kg erfasst.


Freitag, den 06. April 2007

Nach dem Jury-Spruch  

.   Im Zivilverfahren gehören in den USA Common Law-Ansprüche vor die Jury und Equity-Ansprüche vor den Richter. Auf das Juryverfahren können die Parteien verzichten. Doch wenn es beantragt wird, gehört den Geschworenen in der Regel das letzte Wort. Die erste Instanz ist mit ihrem Verdikt aber nicht abgeschlossen.

Nach dem Jury-Spruch können die Parteien weitere Anträge stellen, oder der Richter kann ein Urteil erlassen. Neben Schadensersatzkorrekturen durch Additur oder Remittitur kann ein neues Jury-Verfahren als New Trial beantragt werden. Ein falsches Verdikt kann schließlich vom Richter ersetzt werden. Der Antrag lautet dann auf ein Judgment non Obstante Veredicto oder Judgment as a Matter of Law.

Beispielhaft erörtert das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks am 21. März 2007 in Sachen Action Marine Inc, et al. v. Continental Carbon Inc., China Synthetic Rubber Corp., Az. 06-11311, mehrere Alternativen in diesem Verfahrensstadium. Die vor den Geschworenen unterlegenen Beklagten verloren noch in der ersten Instanz ihre Anträge auf New Trial, Judgment as a Matter of Law und Berichtigung des vom Richter nach der Ablehnung dieser Anträge erlassenen Urteils. Das Berufungsgericht überprüft auch die Zumessung von Strafschadensersatz, punitive Damages.

Angesichts der Vielfalt der Ergebnisse nach einem Geschworenenspruch ist nahezu unverständlich, dass sich die Medien immer wieder auf ihre Verdikte stürzen, wenn sie etwas aus dem Rahmen fallen. Die Korrektur in der ersten Instanz gehört zur Rechtsordnung wie das Amen in der Kirche, und die meisten Ausreißer werden im amerikanischen Recht von den Rechtsanwälten und Richtern als solche erkannt.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.