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Sonntag, den 31. Aug. 2008

No Win Less Fee: Erfolgshonorar  

.   Schon betrüblich, dass das Erfolgshonorar in den amerikanischen Rechtsordnungen nicht reformiert wird. Ein abstruses, dem Missbrauch Tür und Tor öffnendes Konzept wird statt dessen in das deutsche Recht eingefügt, das seine Honorarordnung so kurieren soll, wo gar kein gravierendes Problem erkennbar ist.

Doppelt betrüblich wird es mit neuen Rechtsbegriffen im deutschen Erfolgshonorarrecht, die nicht einmal der deutschen Sprache entsprechen, wie in einer Darstellung im Anwaltsblatt.

Ist es Denkfaulheit, wenn No Win, Less Fee ein Tatbestandsmerkmal im deutschen Recht wird? In welcher Rechtsordnung außer der deutschen spricht man eigentlich von No Win, Less Fee - einer Wortfügung, die zumindest im Amerikanischen nicht sauber nachvollziehbar ist.

Ist die Welt nicht hinreichend gesegnet mit unverständlichen deutschen Termini wie Handy und Bodybag? Müssen sich Juristen, deren Tools of the Trade Worte in ihrer exakten Bedeutung sind, solchen Trends anschließen?







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.