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Samstag, den 05. Juli 2008

Vor dem Kooperationsvertrag  

.   Auf die Schnelle, erklärt der Mandant, braucht er den Kooperationsvertrag dieses Mal nicht, doch ich wisse ja, was er benötige. Der Vertrag muss nicht wie beim vorletzten Mal zwischen drei und vier Uhr morgens ausgehandelt, ausformuliert und unterzeichnet werden. Jetzt geht es um Rechte für einen ganzen Kontinent. Da dürfen wir uns schon mal drei Tage Zeit nehmen.

Na, wenn der Anwalt so viel Zeit bekommt, dann fangen wir doch mit dem Non-Discosure Agreement und einem Non-Circumvention Agreement an. Außerdem sieht es nicht so aus, als ob ein fertiger Vertrag in drei Tagen möglich ist, denn es fehlen noch einige Eckdaten der Transaktion. Also gibt es höchstens ein Term Sheet, vielleicht einen Letter of Intent.

Mit dem ersten Vertrag werden die ausgetauschten vertraulichen Informationen verbindlich geschützt. Er wird oft auch als Confidentiality Agreement definiert. Das Non-Circumvention Agreement schützt vor der Nutzung der ausgetauschten Daten, beispielsweise Kundenkontakte, wenn das Geschäft doch fehlschlagen sollte und kein Hauptvertrag unterzeichnet wird. Der Mandant soll ja nicht umgangen werden.

Das Term Sheet kann alles Mögliche enthalten. Oft wird nach Vertragsmustern für die USA gefragt. Doch ist jede Transaktion anders. Damit fällt auch jedes Term Sheet anders aus und kann unterschiedlich definiert und eingesetzt werden.

Beim Letter of Intent gilt Ähnliches. Soll er verbindlich oder unverbindlich sein? Wenn unverbindlich, welche überlebende Wirkung kann er entfalten, wenn der Hauptvertrag zustande kommt - oder nicht - und eine Merger Clause oder Integration Clause seine Wirkung anspricht - oder nicht?

Auf die Schnelle? Das kann nur gut gehen, wenn Mandant und Anwalt ein gut eingespieltes Team bilden und der Anwalt mit dem Gechäft und den Erwartungen des Mandanten vertraut ist.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.