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Freitag, den 17. April 2020

USA: Vertragsrechtliche Pandemie-Entlastung  

.   Plötzliche oder unvorhersehbare Ereignisse können auch im ame­ri­ka­ni­schen Recht eine Entlastung von Vertragspflichten auslösen. In der Regel handelt es sich dabei um Rechtsfolgen nach jeweils einzel­staat­li­chem Recht, nicht Bundesrecht, siehe Kochinke, Flotter Einstieg ins amerikanische Recht. Sie sind also je nach Staat unter­schied­lich, doch bei Handels­ge­schäf­ten gelten meist weithin vergleichbare Grundsätze eines Modell­ge­set­zes: Der Uniform Commercial Code ist in fast al­len Staa­ten weit­ge­hend gleich in dor­ti­ges Recht um­ge­setzt worden.

Nicht so verhält es sich mit den Regel für die Unmöglichkeit oder Imprak­ti­ka­bi­li­tät oder der Beurteilung von störungsentschuldigenden Vertrags­klau­seln wie der Force Majeure-Klausel mit Act of God-Regeln. Grob einheit­lich ist bei die­sen jedoch die gerichtliche Auslegung aller Arten der höheren Ge­walt. Sie er­folgt streng zu­la­sten der sich auf einen Störungsanlass berufenden Par­tei. Beim Ver­trags­ent­wurf ist darauf zu achten, dass keine entlastenden Anlässe unbe­rück­sich­tigt blei­ben. Das ist leichter gesagt als getan, denn die Klausel regelt zwin­gend nur das Unvorhersehbare. Gute Definitionen ohne Erklärun­gen ihrer Aus­schließ­lich­keit sind unabdingbar.

Besteht ein gültiger Anlass zur Entlastung von Leistungspflichten, ist zu klären, ob sie dau­er­haft oder vor­übergehend gilt. Dabei spielt auch eine vertragliche Ver­bind­lichkeit von Fristen eine Rolle. Diese kann durch eine Time is of the Es­sen­ce-Erklärung bewirkt werden. Ohne diese Klausel bleiben Vertragsfristen weich und werden nach Pi-mal-Daumen-Ermessen und Billigkeitsmerkmalen beurteilt.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.