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Mittwoch, den 07. Dez. 2022

Urheberrechtsanspruch neben Markenanspruch?

 
.   Auf zwei großen Internetplatformen nutzte die Beklagte im Revisionsentscheid Evox Productions LLC v. Verizon Media Inc. Fotos der Klägerin unter Lizenz, und entfernte sie nach dem Auslaufen der Lizenzperiode nicht sofort, sondern wartete eine zweite Abmahnung ab. Die Klage wegen Urheberrechts- und Markenverletzung wies das Untergericht ab, weil die Werke schließlich gelöscht wurden.

Das Bundesberufungsgericht des Neunten Bezirks der USA in San Francisco entschied hingegen, dass der Prozess weiterzuführen sei. Die Werke der Klägerin seien urheberrechtlich geschützt. Diese entscheide allein über die Verwendung. Die Verwendung ohne Lizenz verletze ihr Recht. Den Einwand, die Bilder erschienen auf fremden Rechnern, verwarf es, weil schon das Verfügbarmachen zur Darstellung auf fremden Rechnern nach der Rechtsprechung eine Verletzung bedeute.

Der markenrechtliche Anspruch sei hingegen zu Recht abgewiesen worden. Wenn die Fotos mit Marken gekennzeichnet seien, könne ein solcher Anspruch bei einer Verletzung vorliegen. Jedoch sei er bei Geltendmachung einer Urheberrechtsverletzung subsidiär und könne nicht parallel neben ihr verfolgt werden, urteilte die Revision am 6, Dezember 2022.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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