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Mittwoch, den 13. April 2022

Vertragsnichtigkeit nach Druckmachen

 
.   Economic Duress oder Druck machen lohnt nicht bei der Vertragsverhandlung. Der Vertrag kann nichtig werden, erklärt der Revisionsentscheid The Levy Group Inc. v. Land Air Sea and Rail Logistic LLC lesenswert. Der Kläger mietete ein Lager für eine bestimmte Zahl von Mänteln vertraglich an. Der Beklagte wandelte kurz darauf unter Hinweis auf die unvermutete Ausschöpfung des Lagers die Rechnung vom Vereinbarten ab und verlangte schließlich binnen drei Tagen die Räumung, obwohl der Vertrag deutlich machte, welche Schadensersatzfolgen dem Kläger von Dritten drohten, wenn das Lager seine Pflichten nicht erfüllen kann.

Statt der nahezu unmöglichen Räumung nahm der Kläger das Vertragsänderungsangebot des Beklagten an, um seinen Ruf zu schützen und die eigenen Vertragspflichten gegenüber den Mäntelkunden erfüllen zu können. Sechs Monate später verklagte er den Beklagten wegen Vertragsbruchs und der Verletzung von Pflichten nach Treu und Glauben, good Faith and fair Dealing.

Das Bundesberufungsgericht des Dritten Bezirks der USA in Philadelphia erläuterte am 13. April 2022, dass Treu und Glauben auch keinen unzulässigen Druck gestatten. Der Druck muss nicht strafbar und rechtlich bedeutsam sein. Es könne ausreichen, dass der anderen Partei moralisch oder aus Billigkeit keine andere Wahl blieb. Die vertragsrechtlich unhaltbaren Forderungen des Beklagten verbunden mit dem unmittelbaren Rauswurf reichten aus. Eine einseitige Forderung ohne Gegenleistung spreche für economic Duress. Dass der Kläger möglicherweise eine einstweilige Verfügung gegen den Rauswurf hätte erzielen können, sei relevant, doch nicht ausschlaggebend.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.