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Dienstag, den 07. Juni 2022

Softwareerschleichung und Lizenzwirkung

 
.   Die Beklagte ließ einen Mitarbeiter unter Bezeichnung einer fiktiven Firma eine Softwarelizenz von dem klagenden Konkurrenten erwerben, die er trotz des Lizenzverbots der Zession an den Arbeitgeber zur Nachahmung weiterreichte. Auf die Klage wegen Betrugs und Urheberrechtsverletzung moniert die Beklagte, die Schiedsklausel der Lizenz gelte auch zu ihren Gunsten. Die falsche Bezeichnung des Mitarbeiters sei nämlich ihr Pseudonym.

Das Bundesberufungsgericht des Siebsten Bezirks der USA in Chicago gelangte im Fall CCC Intelligent Solutions Inc. v. Tractable Inc. am 7. Juni 2022 zum Schluss, dass das Pseudonym geheim blieb - anders als beispielsweise eine d/b/a-Eintragung beim Handelsregister, die einer Gesellschaft eine weitere Firmierung gestattet. Die Beklagte dürfe sich auf das geheime Pseudonym nicht zum eigenen Vorteil gegenüber getäuschten Dritten berufen.

Eine Täuschung bedeute nicht immer, dass ein Vertrag scheitere, doch nach dem Restatement (Second) of Contracts §163 (1981) sei bei einer wesentlichen Eigenschaft, nämlich der Kenntnis der Vertragspartei, die Täuschung so schädlich, dass kein Vertrag zustandekomme. Die Beklagte dürfe sich nicht auf die Vertragsklausel berufen, und die Drittbegünstigungsausnahmen im Schiedsrecht seien hier unanwendbar.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.