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Mittwoch, den 27. April 2022

Sanktionen: Handelsverbote, Zahlungsverbote

 
.   Man darf nicht alle Russen und Belarussen über einen Kamm scheren, auch wenn die Zahl der Handelsverbote und Zahlungsverbote wegen des russischen Kriegs gegen die Ukraine vermuten lassen, dass alle Geschäfte mit russischen Unternehmen oder deren Konsorten und Konsortialverbänden im Ausland verboten sein könnten. Soll man als deutsches Unternehmen die Wartung aufgrund von Lizenzverträgen für Software oder andere Technikprodukte mit amerikanischen Komponenten einstellen, um nicht selbst einem Verbot unterworfen zu werden?

Die vereinfacht als Russland-Sanktionen bezeichneten Verbote der USA erfassen juristische und natürliche Personen aus Deutschland genauso wie aus Singapur oder anderen Enden und Ecken der Welt. Sie richten sich gegen Zahlungen und Zahlungseingänge in Dollarwährung ebenso wie den Austausch von Wissen auf Konferenzen und den Handel mit Kriegswaffen. Der letzte Begriff wird extrem weit ausgelegt und erfasst beispielsweise Verschlüsselungstechniken.

Bevor aus Vorsicht die Vertragserfüllung suspendiert wird oder Verträge gekündigt werden, sollte anhand der Sanktionenliste mehrerer US-Ministerien sichergestellt sein, dass die Handelspartner richtig identifiziert sind. Nordstream AG ist beispielsweise nicht Nordstream 2 AG. Beide unterliegen anderen Kontrollen, und ihre Gesellschafter sind teils sanktioniert, teils nicht. Vergleichbares gilt für viele Unternehmen und ihre Financiers und Zulieferer.

Genauso gründlich ist die Art der Produkte und Technologien zu prüfen, die einer Kontrolle unterliegen. Immer muss man im Auge behalten, dass in den USA der Handel als Privileg und nicht als Recht wie in Deutschland gilt. Der Gesetzgeber erlaubt ihn, wie er ihn für richtig hält, und kann das Privileg mit drastischen Wirkungen reduzieren. Die beteiligten Ministerien schießen gelegentlich aus der Hüfte und lassen sich anschließend korrigieren, aber das dauert länger als die Aufnahme auf die Schwarzen Listen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.