Pressemitteilung in Europa, Klage in USA
CK • Washington. Im Revisionsentscheid Charles Yeager v. Airbus Group SE um die Nutzung des Namens eines berühmten Pilot in der Pressemitteilung und seinen unerlaubten Auftritt in einem Video eines Flugzeugherstellers prüfte das Bundesberufungsgericht des Neunten Bezirks der USA in San Francisco, ob die Klage in Kalifornien gegen den ausländischen Beklagten mangels örtlicher Zuständigkeit, personal Jurisdiction, scheitern muss.
Der Kläger behauptete einen Markenverstoß sowie die Verletzung einer mündlichen Vereinbarung. Da er nicht darlegen kann, dass der Hersteller mit seinen Aktivitäten zielgerichtet Kalifornier ansprach und zudem die Webseite passiv ist, fehlt es an der personal Jurisdiction. Bei einer Webseite, die auch Kalifornier interaktiv nutzen könnten, wäre das Ergebnis wohl anders.
Die Verfolgung vertragsrechtlicher Ansprüche setze auch voraus, dass der gerichtsbezirksfremde Beklagte sich aktiv der Gerichtsbarkeit in Kalifornien unterworfen habe, indem er das Privileg der dortigen Verfolgung wirtschaftlicher Handlungen nutzte. Auch das sei nicht behauptet, folgerte die Revision am 20. April 2022.
Der Kläger behauptete einen Markenverstoß sowie die Verletzung einer mündlichen Vereinbarung. Da er nicht darlegen kann, dass der Hersteller mit seinen Aktivitäten zielgerichtet Kalifornier ansprach und zudem die Webseite passiv ist, fehlt es an der personal Jurisdiction. Bei einer Webseite, die auch Kalifornier interaktiv nutzen könnten, wäre das Ergebnis wohl anders.
Die Verfolgung vertragsrechtlicher Ansprüche setze auch voraus, dass der gerichtsbezirksfremde Beklagte sich aktiv der Gerichtsbarkeit in Kalifornien unterworfen habe, indem er das Privileg der dortigen Verfolgung wirtschaftlicher Handlungen nutzte. Auch das sei nicht behauptet, folgerte die Revision am 20. April 2022.