Kein neutraler Gutachter notwendig
CK • Washington. Der Revisionsentscheid Steve Stevenson v. Windmoeller & Hoelscher Corp. prüft den ungewöhnlichen Fall, dass der Kläger zum Beweis seines Produkthaftungsanspruchs keinen eigenen Gutachter beibringt, sondern beim Gericht die Beiziehung eines neutralen Gutachters beantragt. Die Kosten solle die beklagte Herstellerin einer Druckmaschines tragen. Dass das Gericht für besondere Fälle einen Fonds für solche Kosten hat, spricht er nicht an. Das Gericht wies den Antrag wiederholt zurück und erließ eine Klagabweisung, weil der Anspruch mit oder ohne Gutachten ist.
Das Bundesberufungsgericht des Siebten Bezirks entschied am 7. Juli 2022, dass die Revision erfolglos bleibt. Der Wert des Gutachtens sei spekulativ, dem Richter stehe bei der Bestellung eines neutralen Gutachters das hier richtig angewandte Ermessen zu, und der Kläger hatte die ihm vom Gericht gestattete Gelegenheit zur Identifizierung eines passenden Gutachters nicht genutzt.
In der Regel haben die Parteien im US-Prozess ihre eigenen Gutachter. Die Gerichte sehen diese als Advocates der sie beauftragenden Partei an, und den Geschworenen und manchmal den Richter obliegt es, die Wahrheit zwischen unterschiedlichen Auffassungen dieser Gutachter zu ermitteln. Da auch ausländisches Recht als Tatsachenfrage gilt, ist übrigens bei seiner behaupteten Anwendbarkeit in der Praxis immer daran zu denken, auch dafür Sachverständige anzubieten.
Das Bundesberufungsgericht des Siebten Bezirks entschied am 7. Juli 2022, dass die Revision erfolglos bleibt. Der Wert des Gutachtens sei spekulativ, dem Richter stehe bei der Bestellung eines neutralen Gutachters das hier richtig angewandte Ermessen zu, und der Kläger hatte die ihm vom Gericht gestattete Gelegenheit zur Identifizierung eines passenden Gutachters nicht genutzt.
In der Regel haben die Parteien im US-Prozess ihre eigenen Gutachter. Die Gerichte sehen diese als Advocates der sie beauftragenden Partei an, und den Geschworenen und manchmal den Richter obliegt es, die Wahrheit zwischen unterschiedlichen Auffassungen dieser Gutachter zu ermitteln. Da auch ausländisches Recht als Tatsachenfrage gilt, ist übrigens bei seiner behaupteten Anwendbarkeit in der Praxis immer daran zu denken, auch dafür Sachverständige anzubieten.