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Mittwoch, den 29. Mai 2013

Kaum Hoffnung für gebeutelte Aktionäre  

Der Failure to State a Claim im US-Recht
TT - Washington.   Ein Großkonzern fädelt einen Deal ein, um noch größer zu werden. Statt der erhofften Synergien tun sich jedoch schnell Löcher auf und Großaufträge gehen verloren. Das Vermögen der Aktionäre wird gemindert statt gemehrt. Der Aktienkurs der börsennotierten Gesellschaft stürzt ab. Geprellte Aktionäre sehen sich durch das Management getäuscht und ziehen vor Gericht. Stolzen Telekom-Aktionären dürfte die Geschichte bekannt vorkommen, wenngleich auf der anderen Seite des Atlantiks Pensionskassen betroffen sind.

Der Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks in Boston, der United States Court of Appeals for the First Circuit, befasste sich am 24. Mai 2013 in Massachusetts Retirement v. CVS Caremark Corporation nur indirekt mit der Frage, ob die Geschäftsführung von CVS falsche Angaben machte oder den Verlust mehrerer Großkunden schon früher hätte melden müssen. Vielmehr war Streitgegenstand, ob das erstinstanzliche Gericht zu Recht einen Failure to state a Claim - auch Demurrer genannt - angenommen hat, also der Klageantrag nicht ausreichend substantiiert ist.

Der Failure to state a Claim ist eine im Zivilprozess übliche Einrede, die in Regel 12(b)(6) der Federal Rules of Procedure kodifiziert ist. Die Richter verwiesen die Sache an die Vorinstanz zurück, da Teile des Klägerinnenvortrags missachtet wurden. Ein Pyrrhus-Sieg: Ihr Hauptanliegen ist gescheitert, denn das Berufungsgericht sah keine Grundlage dafür, dass die Wertverluste der CVS-Aktie auf schuldhaftem Unterlassen von Berichtspflichten des Unternehmensvorstands fußten.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.