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Mittwoch, den 16. Okt. 2013

Urheber: Kein Schaden, kein Ersatz

 
.   Nicht auf die Verletzung, sondern den mangelnden Schaden stellte in New York City das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA bei der Abweisung der Klage einer Urheberin gegen einen Musikverlag ab, der ohne ihre Zustimmung ihre Musik mit Werken anderer Künstler vertrieben hatte.

Das Gericht ließ die Frage der Verletzung einer Vertragsklausel über die Zustimmungspflicht beim Coupling von Werken dahingestellt sein. Wenn kein Schaden bewiesen ist - diesen prüfte es gründlich -, verlöre die Klägerin in jedem Fall, entschied es am 15. Oktober 2013 im Fall Franconero v. UMG Recordings, Inc.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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