• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Freitag, den 12. Juli 2013

Der Beklagte wählt seinen Richter  

SKo - Washington.   So oder so ähnlich mag es dem deutschen Juristen erscheinen, wenn er die Entscheidung Boilermakers Local v. Chevron Corp. des Equity-Gerichts von Delaware vom 25. Juni 2013 liest. Nach dessen Ansicht sind Gesellschaftstatuten, Bylaws, in denen Unternehmen ihren Aktionären vorschreiben, dass Klagen gegen den Konzern nur vor dem zwar hochspezialisierten, aber traditionell unternehmerfreundlichen Chancery Court in Delaware geführt werden dürfen, zulässig.

Zwar sind Gerichtsstandsvereinbarungen ausnahmsweise auch nach deutschem Recht möglich. Eine einseitig vorgegebene Beschränkung wird dort aber, sofern sie überhaupt in den Statuten enthalten ist, lediglich gegenüber Kaufleuten wirksam.

Die Entscheidung aus Delaware wird indes nachvollziehbar, wenn man den amerikanischen Usus bedenkt, Klagen in verschiedenen Einzelstaaten mit dem Ziel anhängig zu machen, die Eigenheiten des jeweiligen Rechts für die Klägerinteressen zu nutzen. Aus Sicht der Unternehmen bedeutet die neue Entscheidung daher, sich nicht mehr gegen ein und dieselbe Klage vor mehreren Gerichten nach unterschiedlicher Rechtsordnung verteidigen zu müssen. Darüber hinaus bedeutet sie Schutz vor lähmenden Klagewellen und bringt einen nicht zu unterschätzenden Heimvorteil und die Fixierung auf eine Rechtsordnung. Für die Anktionäre bedeutet sie hingegen eine Erschwernis der Durchsetzung ihrer Mitgliedschaftsrechte.

Die Entscheidung stärkt das in den USA hoch gehaltene Prinzip der Vertragsfreiheit. Jetzt werden im Rahmen der gegenseitigen Vertragsbeziehung den in Delaware eingetragenen Unternehmen erhebliche Rechte eingeräumt, sich gegen die scharfen Waffen zu verteidigen, die der Gesetzgeber den Aktionären in die Hand gibt.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.