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Samstag, den 22. Juni 2013

Tücken des Online-Shoppings  

Kein Verbraucherschutz im US-Kaufrecht
TT - Washington.   Schnell abends online 10 Paar Schuhe, jeweils in zwei Größen, bestellt. Am Ende kauft man das eine Paar, welches gefällt und passt, und schickt den Rest zurück. Alles natürlich gratis. Der Kunde schreit vor Glück. Auch der Controller in der Zalando-Zentrale schreit laut auf. In Anbetracht dieses wirtschaftlichen Irrsinns aber wohl aus anderen Gründen. Was für den deutschen Verbraucher gottgegeben scheint, verdankt er in Wahrheit EU-Richtlinien. In Amerika, dem Mutterland des Online-Shoppings, kann von diesen paradiesischen Zuständen keine Rede sein.

Es fängt bereits damit an, dass für den Versand in aller Regel Portokosten anfallen. Gratisversand gibt es nur bei Werbeaktionen oder unter deutlich restriktiveren Bedingungen als in Deutschland. Will man etwas zurückschicken, heißt es erst einmal warten, bis der Kundendienst eine Return Authorization Number zuteilt. Diese ist jedoch nicht zu verwechseln mit einem Rücksendeschein… Die meisten Online-Shops übernehmen keine Rücksendekosten.

Schließlich folgt die Pointe: auch wenn die Anbieter nicht müde werden, ihre Kulanz zu betonen, denn auch online ist der Kunde König, so weisen sie dezent darauf hin, dass die Rückzahlung des Rechnungsbetrages abzüglich einer Restocking Fee erfolgt. Diese umfasst je nach Anbieter pauschal 15 bis 25% des Warenwertes. In aller Regel ist ein Online-Fehlkauf somit ein Verlustgeschäft in Höhe von 25% des Warenwertes - für den Verbraucher wohlgemerkt.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.