• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Freitag, den 24. Mai 2013

Rechte des Avatars im Videospiel  

.   Auch Amateursportler genießen ein Recht auf die eigene Verwertung ihrer Person und ihrer Öffentlichkeitsrechte, selbst wenn sie einem Sportverband zusichern, nur unvergütet ihrem Sport nachzugehen. Wenn ein Videospiel den Sportler ohne seine Zustimmung als namenslosen Avatar, doch von Spielern als persönlich identifizierbare Person einsetzt, darf der Sportler die Verletzung solcher Verwertungsansprüche gerichtlich geltend machen.

Das Verfassungsrecht des Videospielanbieters auf Redefreiheit nach Bundesrecht muss dann gegen das einzelstaatliche Verwertungsrecht auf Publicity abgewogen werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Spiel ohne Namensnennung, doch durch die Angabe von Größe, Gewicht, Alter, Herkunft, Hautfarbe, Sportbekleidung, Vereinszughörigkeit und anderen persönlichen Merkmalen den virtuellen Sportler eindeutig einem berühmten Sportler zuordnet, entschied am 21. Mai 2013 das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks der USA in Philadelphia im Fall Hart v. Electronic Arts Inc.

Das Ergebnis dieser Abwägung von Tort-Ansprüchen wegen des Eingriffs in die Privatsphäre, der das Recht auf die gewerbliche Verwertung des Persönlichkeitsrechts entspringt, wird auch als Fehlentscheidung kritisiert. Sie ist nicht das letzte Wort. Zunächst erhält der Kläger lediglich das Recht, den Prozess im Untergericht fortzuführen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.