• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Donnerstag, den 18. April 2013

Blutprobe nach Richterbeschluss  

TT - Washington.   Deutschen Juristen dürfte die Frage, die der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten, der Supreme Court, am 17. April 2013 entschied, bekannt vorkommen: Darf ein Polizist, der aufgrund Atemgeruchs und Ausfallerscheinungen des Bewegungsapparates von der Alkoholisierung eines Autofahrers ausgeht, ohne richterlichen Beschluss einen Blutalkoholtest veranlassen, wenn der vermeintliche Delinquent sich weigert ins Röhrchen zu pusten?

Nein, befanden acht der neun höchsten Richter im Fall Missouri v. McNeely. Hierfür hätte es trotz der Indizienlage einer richtlichen Anordnung, eines Warrant, bedurft. Die Richter stellten klar, dass der natürliche Abbauprozess von Blutalkohol für sich allein kein Grund für die Annahme von Eilbedürftigkeit ist. Die Blutabnahme stelle einen abgenötigten körperlichen Eingriff unter die Haut und in die Venen des Betroffenen dar. Daher komme es auch nicht auf den Umstand an, dass der Warrant sicherlich bewilligt worden wäre. Auch die Durchführung des Bluttests nach den allgemeinen medizinischen Grundsätzen ändere daran nichts.

Der Supreme Court lehnte daher die Klage des Staates Missouri ab, der Unterstützung durch die Obama-Administration erhalten hatte, und stärkte das Schutzrecht der Bürger vor körperlichen Eingriffen durch den Staat. Nötig wurde dieses Urteil, da bisher erst in knapp der Hälfte der US-Bundesstaaten klare Regelungen zu den Anforderungen an Blutalkoholtests existieren.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.