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Freitag, den 17. Aug. 2012

Amerikanische Vernehmung im deutschen Hotel  

.   Kann der deutsche Anwalt die amerikanische Vernehmung von Zeugen, Deposition, auf Wunsch seiner US-Kollegen im deutschen Hotel vornehmen? Finger weg, sollte die Regel lauten.

Bei der Deposition im Rahmen des Ausforschungsbeweisverfahrens Discovery gibt es nicht nur ein paar Fragen und ein Protokoll, sondern Fragen, möglicherweise Fragen im Kreuzverhör und ein Wortprotokoll sowie eventuell ein Videoprotokoll.

Fragen können mit Einsprüchen versehen werden, die sich - wenn beispielsweise Bundesprozessrecht anwendbar sein sollte - nach den Federal Rules of Evidence richten. Hat der deutsche Anwalt diese im Griff? Wenn er die Regel vom Verbot von Hörensagenbeweisen liest und keine Fragen in diese Richtung stellt, weil er die 999 Ausnahmen nicht kennt, begeht er einen Fehler, der irgendwann in einen Haftungsprozess einmünden kann. Den Beweis dafür hat der Kläger dann im Wort- und Videoprotokoll.

Die Deposition kann faszinierend sein, sollte jedoch von jemandem durchgeführt werden, der nicht nur eine Zulassung in den USA hat, sondern auch als Litigator im amerikanischen Prozess jahrzehntelange Erfahrung hat. Auch amerikanische Anwälte, die jahrzehntelange Erfahrung als Nicht-Litigator besitzen, setzen vorsichtshalber Spezialisten ein.

Sicherer ist es für den deutschen Anwalt, den Kollegen aus Iowa oder Florida anreisen zu lassen, um ihn zu begleiten, damit er auf deutschem Boden kein deutsches Recht verletzt. Oder man rät, die Vernehmung auf dem Rechtshilfeweg vorzunehmen, der schließlich dafür eingerichtet ist und die Souveränitäts- und Gerechtigkeitsinteressen beider beteiligten Nationen berücksichtigt.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.