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Montag, den 04. März 2013

Müllverbrennung: Sammelklage abgewiesen  

Soldaten verklagen Privatsektor
.   Das Pentagon bestimmte Lage und Betrieb von Müllver­brennungs­anlagen in zwei Kriegszonen. Deren Betrieb überließ es Privat­firmen. Soldaten erlitten oder befürchten Gesundheits­schäden. Den Bund dürfen sie nicht verklagen. Er ist immun.

Die Soldaten verklagen daher die im Dienst des Pentagon tätigen Firmen im Namen benannter und unbenannter Opfer. Am 27. Februar 2013 entschied Richter Titus vom Bundes­gericht für Maryland im Fall In re: KBR Inc. Burn Pit Litigation, ob eine Sammel­klage zulässig ist und die Staats­immunität auch die Gehilfen aus der Privat­wirtschaft schützt. Seine 33 Seiten lange Begründung führt detail­liert vor allem in die Frage der Zustän­digkeit der Gerichte im Sinne der Gewalten­teilung ein.

Die Legislative hat die Immunität nicht ausdrück­lich auf den privaten Sektor erstreckt, jedoch Regelungen über Fürsorge und Schadens­beseitigung geschaffen. Die Verfas­sung verleiht der Exekutive viel Spielraum in der Außen­politik und Kriegs­führung; dazu zählt auch die Ermäch­tigung zur Delegation von Aufgaben an Dritte. Hier wirkt gegen die Kläger, dass die Delegation durch Vertrag und Anweisungen besonders einge­grenzt war. Die schadens­auslösende Verantwort­lichkeit fällt daher in den nicht­justizi­ablen Bereich.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.