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Mittwoch, den 27. Nov. 2013

IRS: Sparen kann teuer kommen  

GFH - Washington.   Wer im letzten Moment auf ein Schreiben der US-Finanzbehörde IRS antwortet, sollte unbedingt einen der vom IRS festgelegten Zustelldienste benutzen. Im Fall Robert J. Eichelburg v. Commissioner of Internal Revenue wies der US-Finanzhof, U.S. Tax Court, am 25. November 2013 die Petition eines US-Steuerzahlers als um zwei Tage verspätet zurück.

Am 11. Juni 2012 hatte der Steuerzahler vom IRS einen Brief mit einer Steuer-Nachforderung von 1.259 Dollar erhalten. Der Steuerzahler hatte 90 Tage Zeit, beim US-Finanzhof Einspruch einzulegen, also bis zum 10. September 2012. Am 10. September versendete er seine Einspruch-Petition mit dem Zustelldienst FedEx an den US-Finanzhof und entschied sich dabei für den Service FedEx Express Saver. Das Schreiben ging am 12. September beim Gericht ein.

Das Gericht lehnte die Petition als verspätet ab. Zwar gilt gem. §7502(a)(1) der US-Abgabenordnung das Datum des Poststempels, wenn die der US-Regierung unterstehende US-Post, United States Postal Service, benutzt wird. Gem. §7502(f)(1),(2) ist das Sendedatum auch bei privaten Zustellern entscheidend, aber nur, wenn deren Dienste in einer vom IRS veröffentlichten Liste erfasst sind. Die letzte IRS-Liste, zu finden in Notice 2004-83, enthält auch mehrere Service-Leistungen von FedEx, aber nicht den Express Saver.

Der US-Finanzhof räumte ein, dass seine Entscheidung harsche Auswirkungen haben könne, sah sich aber an die Statuten gebunden. Fazit: Wer bis zum letzten Moment wartet, sollte nicht am falschen Ende sparen und zudem bei den einschlägigen Listen des IRS auf dem Laufenden bleiben.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.