• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Freitag, den 06. Aug. 2010

Höhere Beweiskraft alter Teletechnik  

.   Welcher Absender kann schon ohne großen Aufwand den Eingang eines Faxes, einer EMail oder eines per Kurier über­mittelten Schreibens beweisen? Beim Telegramm und Telex war es ganz einfach.

Zum Beweis eines Kündigungs­zugangs bietet Inter­national Telegram den Telegramm-Dienst mit recht­lichen Hinter­grund­erklärungen an. Telex­dienst­leister gibt es nur noch wenige, punktuell auf dem Erdball verstreut und nicht mehr dicht vernetzt wie noch vor 15 Jahren.


Telex Einladung an BCR-Alumni
zur FB-Gruppe WahlstationUSA
Mit Telex­schreiben hatte damals noch jeder inter­national tätige Jurist zu tun. Ein Jung­jurist müsste heute uralte Akten durch­stöbern, um sie kennen zu lernen. Noch seltener als die Schreiben finden sich heute die Lochstreifen, die mit lautem Knattern die Welt verbanden - wenn nicht wie bei IMs von beiden Seiten gleich­zeitig getippt wurde, was seit den 30-er Jahren als teurer Luxus möglich war.

Das Fax wurde ab 1985 populärer und nahm dem Telex schnell Markt­abteile ab. EMail funktio­nierte auch in den frühen 80-er Jahren zuverlässig, doch blieb die Teilnehmer­zahl in der Privat­wirtschaft lange minimal, bis die Technik kurz vor der Jahr­tausend­wende ihren Durch­bruch erlebte.

Jede Teletechnik brachte ihre eigenen Rechts­fragen. Die längst gelösten bleiben wohl die bestän­digsten. Was stand noch im Palandt zur Trommel­nachricht?


Freitag, den 06. Aug. 2010

Twitterklärte Urteile im Recht der USA  

.   Aus den Obergerichten des Bundes:
Richterparteilichkeit wg Streben nach Schiedsrichterstelle, Great W Mining v. Fox Rothschild, 3rd Cir. 5 AUG 2010, PDF

Klägertrick zieht nicht im Bundesgericht: unspez. Streitwert, Produkthaftung, Roe v. Michelin NA, 11th Cir. 5 AUG 2010, PDF

Schadensbegrenzung schützt Versicherer bei internatl. Transport, Sompo Japan Ins. v. Union Pacific, 2nd Cir 5 AUG 2010, PDF







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.