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Sonntag, den 24. März 2013

Attorney of Record in Office Action  

.   Manchmal fühlt es sich wie ein Beruf an: Attorney of Record. Dabei ist dieser Attorney ein normaler Anwalt, der im Verfahren vor dem Markenamt, United States Patent and Trademark Office, bevollmächtigt ist. Im internationalen Verkehr wird er oft bestellt, nachdem ein nicht­amerikanischer Rechts­anwalt ein Trademark im Ausland angemeldet hat, das auf die USA erstreckt werden soll.

Als erste Reaktion auf den Erstreckungs­antrag erhält er vom USPTO einen Bescheid, Office Action, der ihm verbietet, weiter vor dem Markenamt aufzutreten, und gebietet, entweder den Marken­inhaber oder einen amerikanischen oder kanadischen Rechtsanwalt als Attorney of Record das Verfahren fortsetzen zu lassen. Der Antrag­steller bestellt dann den amerikanischen Lawyer, der zudem auch als Domestic Represen­tative fungieren kann, den ein Antrag­steller ohne Sitz in den USA benötigt.

Der zweite Teil der Office Action erklärt häufig die nach inter­nationalen Usancen verfasste Waren-/Dienst­leistungs­beschreibung für unzulässig. Sie muss vom amerikanischen Anwalt dem US-Markenrecht angepasst werden, damit das USPTO sie akzeptiert. In manchen Fällen meldet das Amt auch einen direkten Konflikt mit eingetragenen Trademarks. Meist zitiert die amtliche Begründung den E.I. Du Pont de Nemours-Präze­denzfall. Das ist das erste Indiz für steigende Kosten, während die sonstigen Amerika­nisierungen des Antrags im über­schaubaren Rahmen bleiben sollten.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.