• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Montag, den 22. April 2013

Kopierte Klagen bringen nichts  

.   Sieben Klagen auf je einem Blatt wirken auf das Bundesgericht der US-Hauptstadt im Fall Shade v. United States Congress wie Kopien eines Originals. Nur der Klägername ist jeweils verändert. Der siebten Klage eines Klägers, der 1982 wegen Ungleichbehandlung vom Landwirtschaftsministerium $50.000 erhielt, liegt eine zweite Seite an. Er möchte $350.000.

Der United States Court for the District of Columbia weist die Klagen ab. Sie sind beim besten Willen unverständlich. Selbst wenn das Notice Pleading minimale Anforderungen an eine Klage stellt, muss das Gericht verstehen können, worum es den Klägern geht und ob seine Zuständigkeit besteht. Die hier offensichtlichen Mängel erklärt es am 19. April 2013 nachvollziehbar und beispielhaft.


Montag, den 22. April 2013

Kunstfehler selbst entwertet  

.   Einen ärztlichen Kunstfehler behauptete die Klägerin in ihrer Klage gegen Arzt und Krankenhaus. Die Beklagten reichten keine Klageerwiderung ein, sondern beantragten die Abweisung wegen der verstrichenen Verjährungsfrist von zwei Jahren.

Das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks der USA stellt im Fall Radloff-Francis v. Wyoming Medical Center fest, dass die Klage selbst die Fristversäumnis offenlegt. Eine Abweisung ohne Erwiderung hält es am 19. April 2013 für zulässig.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.