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Montag, den 07. Okt. 2013

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot  

.   Nach seinem Ausscheiden durfte der Kläger vertraglich ein Jahr lang nicht bei Konkurrenten seines Arbeitgebers arbeiten. Als er bei einer anderen Firma einstieg, verlangte die vorherige, dass er die Stelle aufgebe, weil die neue ein Konkurrent sei. Er verklagt die alte mit der Begründung, beide Firmen hätten als Partner gemeinsam ein Projekt bearbeitet. Daher seien sie keine Wettbewerber.

Das Bundesgericht der Hauptstadt Washington, DC, weist die Klage im Fall Metz v. BAE Systems Technology Solutions and Services Inc. am 30. September 2013 ab. Die erste Anspruchsgrundlage, Einwirkung in Vertragsbeziehungen mit Dritten, kann nicht greifen, da seine neue Stelle jederzeit kündbar war - ein At Will-Arbeitsverhältnis. Ein durch die Grundsätze der tortious Interference in contractual Relations geschütztes Vertragsverhältnis besteht nicht.

Ebenfalls besteht kein Anspruch nach dem Common Law-Prinzip der tortious Interference with prospective economic Advantage, entscheid der United States District Court for the District of Columbia. Dazu hätte die Beklagte absichtlich die Vereitelung der zukünftigen Vorteilserwartung herbeiführen müssen oder einen anderen dazu bewegen müssen. Die zukünftige Vorteilserwartung ist bei einem At-Will-Vertrag jedoch nicht geschützt - anders als vielleicht im Recht anderer Staaten der USA, auf das sich der Kläger erfolglos beruft.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.