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Donnerstag, den 08. Aug. 2013

Verjährung vertraglich verkürzt  

.   Bundesgesetze regeln Überstunden und gleichen Lohn für gleiche Arbeit, während einzelstaatliches Recht fast alle anderen Fragen des amerikanischen Arbeitsrechts regelt. Die Gesetze bestimmen nicht, dass nach ihnen geltende Verjährungsfristen nicht vertraglich verändert werden dürfen. Jedoch hatte der Oberste Bundesgerichthof der Vereinigten Staaten in Washington, DC, als Präzedenzfallrecht bestimmt, dass Arbeitnehmer nicht auf ihre obengenannten Rechte vertraglich verzichten können.

Der Fall Margaret Boaz v. FedEx Cust. Information Svc. betrifft die Verkürzung der Verjährungsfristen für solche Ansprüche durch Vertrag, von drei Jahren auf sechs Monate:
To the extent the law allows an employee to bring legal action against Federal Express Corporation, I agree to bring that complaint within the time prescribed by law or 6 months from the date of the event forming the basis of my lawsuit, whichever expires first. AaO 2.
Das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA in Cincinnati entschied am 7. August 2013, dass diese Verkürzung unter die verbotenen Verzichtsregeln des Präzedenzfalls Brooklyn Savs. Bank v. O’Neil, 324 U.S. 697, 706–10 (1945) fällt. Ausnahmsweise hatte der Bund beschlossen, auf nationaler Ebene Arbeitsverhältnisse in bestimmten Punkten zu regeln: Such waivers, according to the Court, would nullify the Act’s purpose of achiev[ing] a uniform national policy of guaranteeing compensation for all work or employment engaged in by employees covered by the Act. Jewell Ridge Coal Corp. v. Local No. 6167, United Mine Workers of Am., 325 U.S. 161, 167 (1945). AaO 3. Ein Verzicht auf die Verjährung käme einem verbotenen Verzicht auf das Recht gleich, bestimmte das Gericht.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.