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Sonntag, den 19. Juli 2015

Niemals Vertragsstrafe im US-Vertrag  

.   Pauschalisierung ja - Pönale nein: Darauf lässt sich das Recht der Vertrags­strafe in den USA reduzieren. Sie darf keine Strafe bedeuten und daher nicht als Penalty bezeichnet sein.

Ob sie dann überhaupt Sinn macht, hängt von der umfang­reichen Recht­sprechung zu den Liquidated Damages ab. Die Pau­schali­sierung eines nicht mess­baren zukünf­tigen Schadens kann wirt­schaft­lich sinnvoll sein. Sie kann aber auch einen bei Vertrags­schluss uner­kannten oder weit über Pauscha­lisierungs­kriterien hinaus­gehenden Schaden ausfal­len lassen. Dann ist der Verzicht auf eine solche Klausel wirt­schaftlich vor­teilhaf­ter, weil der gesamte, auch der weitest­gehende Schaden im Rahmen der actual Damages im Prozess ver­folgt werden darf.

In diesem Fall kann die Gefahr der actual Damages mehr - und eindeutig zulässigen - Druck ausüben als das verbotene Druckmittel der Pönale.

Dass die liquidated Damages auch nicht als stra­fendes Druck­mittel wirken dürfen, ist ein weiterer Grund, den Gedanken der Vertragsstrafe im ameri­kani­schen Vertrag mit Vor­sicht anzugehen.

Deutsches und amerikanisches Zivil­recht stehen sich hier dia­metral gegenüber. Ameri­kanisches Recht erlaubt die Bestra­fung im Recht der uner­laubten Hand­lungen, Torts, durch punitive Damages, aber nicht bei Verträgen durch eine Penalty Clause, und deutsches Recht tole­riert keinen Straf­schadens­ersatz, doch die Vertragsstrafe sehr wohl.

Eine neunseitige Fluglektüre stellt unter Vertragsstrafe illegal im USA-Vertrag zahl­reiche Primär­quellen aus dem US-Recht zu beiden Themen dar. Sie stam­men aus der Zeit, als die Ober­gerichte der USA sehr inten­siv die punitive Damages und die liquidated Damages beleuchteten. Neuere Entschei­dungen finden Sie laufend im German American Law Journal.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.