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Donnerstag, den 16. April 2015

Vollstreckungsentzug unter Ehegatten  

.   Bundesgerichte wenden bei der Vollstreckung einzel­staat­liches Recht an. Das wird bereits im zum Urteil füh­renden Haupt­verfahren bestimmt. Wenn ein Urteils­schuldner sein Vermögen der Voll­streckung durch dessen Über­tragung an Frau und verbundene Firmen entzieht, stellt sich irgend­wann die Frage, ob das Voll­streckungs­gericht bei der Er­streckung der Voll­streckung auf diese Dritten örtlich zustän­dig ist und im Sinne der personal Juris­diction seine Gerichts­barkeit über sie ausüben darf.

Im Fall Presidential Facility, LLC v. Robert Pinkas entschied das Gericht nach dem Voll­streckungs­erstreckungs­antrag des Urteils­gläubigers gleich, dass die personal Jurisdiction fehle und wies den Antrag ab. Das Bundes­berufungs­gericht des sechsten Bezirks der USA in Cin­cinnati erteilte ihm am 15. April 2015 eine Lehre: Courts do not consider personal juris­diction sua sponte.

Nach einzel­staatlichem Recht müsse das Bundesge­richt zuerst prüfen, ob die behaup­teten Dritt­schuldner über­haupt als Par­teien in Frage kommen. Dazu muss der Gläu­biger darlegen, dass sie wahr­scheinlich Begün­stigte einer betrüge­rischen Vermögens­über­tragung sind. Trifft das wie hier zu, sind sie einzu­beziehen. Die Zustän­digkeits­frage stellt sich erst, wenn die Dritt­schuldner nach ihrer Einbe­ziehung die Zustän­digkeit rügen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.