• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Samstag, den 19. Sept. 2015

Beweisvernichtung vor dem US-Prozess  

.   Da im US-Prozess beide Seiten auf Antrag alle rele­vanten Unter­lagen der Gegen­seite geben müssen, unter­liegt ihre Vernich­tung schwe­ren Sank­tionen, s. Beweis vorenthalten: $2,6 Mio. Strafe. Doch gilt dies auch, wenn keine Klage­absicht erkenn­bar war und nach Daten­schutz­recht EMails ge­löscht wur­den? Ausge­rechnet ein Bot­schafts­fall, Ashraf-Hassan v. Embassy of France, vom 17. Sep­tember 2015 ist auf­schluss­reich.

Botschaften und ihre Doku­mente sind nach dem Wiener Über­ein­kommen von 1961 immun, doch dieses Thema war schon abge­schlossen. Beide Par­teien war­fen der an­deren Seite die Beweis­vernich­tung vor dem Prozess vor und ver­langten als Sank­tion, dass das Gericht zu­lasten der Gegen­seite Schlüsse, Infe­rences, aus der Hand­habung ziehe. Das unklare Recht einer Bot­schaft zur internen Selbst­organi­sation zog das Gericht in seiner Beur­teilung der Discovery-Themen nicht heran.

Hingegen entschul­digte es die Ver­nichtung von EMails und EMail­konten durch die Bot­schaft nach Auf­klärung über das Daten­schutz­recht des Heimat­staates, das die Ver­nichtung vor­schreibe. Diese Schritte habe die Bot­schaft im Rahmen ihrer üblichen Praxis getan, bevor sie von der Klage­absicht der Gegen­seite wusste. Soweit die Kläger dadurch benach­teiligt wird, verweist sie das Bundesgericht im Bezirk der Hauptstadt Washington auf alter­native Beweis­methoden, wie die Ver­nehmung.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.