• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Sonntag, den 14. Juni 2015

Nach verziehener Verbotsverletzung klagen?  

.   Mietverträge sind in den USA keine Ver­träge nach Contract Law, sondern sachen­recht­liche Leases nach Property Law.Eine vom Ver­mieter ver­ziehene Ver­letzung der Lease-Be­stimmun­gen kann weiter­hin zur Klage berech­tigen, stellte - jedoch unter Heran­ziehung des Contract Law - im Fall Dave & Buster's, Inc. v. White Flint Mall, LLLP das Bundes­berufungs­gericht des vierten Bezirks der USA in Rich­mond am 12. Juni 2015 fest. Es ging um die Unter­lassung des Lessee, in einem bestimm­ten Umkreis kein Geschäft unter dem­selben Namen zu betreiben. Gegen das Verbot verstieß der Mieter, in dem er 50 km weiter einen neuen Be­trieb öffnete.

Der Lessor vergab ihm schrift­lich diesen Ver­stoß, be­hielt sich je­doch die Geltend­machung seiner Lease-An­sprüche vor. Lange nach der Ver­jährung des Verlet­zungsan­spruchs kam es zu Un­stimmig­keiten zwischen den Par­teien, und dann kündigte der Ver­mieter wegen der Verlet­zung des Verbots nach den Bestim­mungen der Lease. Der Lessee wehrte sich: Auf Waiver durch Ver­gebung und Ver­jährung lau­ten seine Ein­reden.

Der United States Court of Appeals for the Fourth Circuit gab sich große Mühe, die Kom­ponen­ten aus Property Law für Leases, aus Contract Law für Waivers, aus Common Law für die Ver­jährung nach dem Statute of Limi­tations sowie aus Equity-Recht für die verwirkungs­gleichen Laches zu er­klären. Seine lesens­werte Begrün­dung macht die Ver­werfung der Ein­reden nach­vollzieh­bar. Letzt­lich ist aus­schlagge­bend, dass die Fort­dauer der Verletzung des Lease-Verbots von Konkur­renzbe­trieben lau­fend den Schaden mehrt, der durch die Verbots­klausel ver­hindert werden sollte.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.