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Dienstag, den 02. Juni 2015

Supreme Court: Strafbarkeit von Online-Drohung  

.   Ein Online-Rapper kennzeichnete seine Werke bei Facebook als meinungs­frei­heit­lich ge­schützt und darin ent­hal­tene Dro­hungen als Fiktion, doch wurde er nach 18 USC §875(c) ver­urteilt, der als Bun­desstraf­tat any communication containing any threat … to injure the person of another de­finiert. Am 1. Juni 2015 beur­teil­te der Ober­ste Bundes­gerichts­hof der Verei­nigten Sta­aten in Wash­ington, DC, ob ein Bedro­hungsvor­satz bei der Schuld­frage zu prüfen ist.

In Elonis v. United States erklärte er, dass allein der Vor­satz der Veröf­fentli­chung von Aussa­gen, die ein Drit­ter als Dro­hung auffasst, nicht aus­reicht. Der Täter müsse die Aus­sage als Drohung beab­sichtigen.

Der Verurteilte hatte das Gericht um eine Geschworenen­anwei­sung ersucht, nach der die Prü­fung einer echten Bedro­hung, true Threat, erfor­der­lich sei. Erst der Supreme Court stimmte ihm zu. Ein Vor­satz gelte als Ver­mutung für Straf­gesetze, auch wenn der Ge­setz­geber ihn nicht er­wähne. Für einen zivil­recht­lichen An­spruch mag es aus­reichen, wenn der Täter die Ver­öffent­lichung beab­sich­tige; im Straf­recht müsse der Vor­satz auch die Drohungs­absicht erfassen, stellte er klar.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.