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Donnerstag, den 11. Juni 2015

Unmarkierter Prototyp inzident geheim?  

.   Darf ein Hersteller, der nach einem Memorandum of Understanding in der gemein­samen Entwick­lungs­phase von der an­deren Vertrags­partei einen Proto­typen er­hält, diesen an Drit­te ohne Haftungs­risiken weiter­geben? Die Frage stellt sich in einer kom­plexen Vertrags­beziehung für eine letzt­lich erfolg­lose Pro­duktent­wicklung. Der Her­steller wandte sich an einen anderen Liefe­ranten und ließ diesen den Proto­typen des ersten mit dem eigenen einer Prü­fung unter­ziehen.

Der erste sah darin einen Verstoß gegen die Ver­traulich­keitsver­einbarung, Non-Dis­closure Agree­ment.Das Bundes­berufungs­gericht des vierten Bezirks der USA in Rich­mond prüfte das NDA samt seiner Aus­zeich­nungs­pflicht für Ver­trau­liches und konnte dem Kläger nicht folgen, der für den Proto­typen eine Aus­nahme behaup­tete. Selbst wenn er nicht als ver­trau­lich gekenn­zeichnet worden sei, sei aus den Umstän­den zu folgern, dass ein Proto­typ ein Geschäfts­geheim­nis dar­stelle, behauptete jener.

In seinem lesenswerten Beschluss vom 10. Juni 2015 klärte das Gericht in Azdel v. CD & Zodiacdieses als eins von vielen erör­terten Streit­themen mit dem Hinweis auf die Liefer­papiere, die nicht vom Proto­typ, sondern kommer­zieller Ware sprechen, die also ohne­hin von jedem Interes­sierten abrufbar, und ohne Indiz­wert für eine Geheim­haltungs­absicht ist.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.